Rechtslage

Dürfen Privatpatienten bevorzugt werden? Rechtslage und Ihre Wege

Der Privatpatient bekommt den Termin nächste Woche, der Kassenpatient in drei Monaten – ist das erlaubt? Hier ist die allgemeine Rechtslage mit den einschlägigen Vorschriften: was Vertragsärzte gesetzlich Versicherten schulden, was sie selbst organisieren dürfen und welche Wege Sie als Kassenpatient haben. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt das nicht.

Redaktion Schneller-zum-Facharzt.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Privatpatienten bevorzugt: die Rechtslage in sieben Regeln
  2. Was Praxen dürfen: Privatsprechstunden und eigene Terminorganisation
  3. Wo die Grenzen der Bevorzugung liegen
  4. Vier typische Situationen – und was die Regeln dazu sagen
  5. Terminportale: Selbstzahler-Termine im Kassenfilter
  6. Bevorzugung in Zahlen: Was Befragungen zeigen
  7. Wenn Sie sich als Kassenpatient benachteiligt fühlen: fünf Schritte
  8. Selbst Privatpatient werden – statt auf Bevorzugung zu hoffen
Das Wichtigste in Kürze
  • Vertragsärzte müssen gesetzlich Versicherten mindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstunden anbieten (§ 19a Ärzte-ZV, § 17 Abs. 1a BMV-Ä); viele Facharztgruppen zusätzlich fünf Stunden offene Sprechstunde ohne Termin.
  • Eine Behandlung dürfen Vertragsärzte nur in begründeten Fällen ablehnen (§ 13 Abs. 7 BMV-Ä) und Versicherte nicht zur Privatbehandlung statt der Kassenleistung drängen (§ 128 Abs. 5a SGB V).
  • Eigene Privatsprechstunden außerhalb der Kassensprechstunden sind zulässig; ein ausdrückliches Verbot, Privatpatienten bei der Terminvergabe dort zu bevorzugen, enthalten SGB V, Ärzte-ZV und BMV-Ä nicht.
  • Belegt ist der Vorsprung: 60 % der Privatversicherten bekommen einen Facharzttermin in unter vier Wochen, gesetzlich Versicherte zu 35 % (G-BA-Versichertenbefragung 2025).
  • Kassenpatienten haben einen gesetzlichen Weg: Mit Überweisung vermittelt die 116 117 binnen einer Woche einen Termin mit höchstens vier Wochen Wartezeit (§ 75 Abs. 1a SGB V).

Dürfen Privatpatienten bevorzugt werden? Ein ausdrückliches Verbot, Privatpatienten bei der Terminvergabe in eigenen Privatsprechstunden zu bevorzugen, enthalten SGB V, Ärzte-Zulassungsverordnung und Bundesmantelvertrag nicht – aber klare Grenzen: Vertragsärzte müssen gesetzlich Versicherten mindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstunden anbieten (§ 19a Ärzte-ZV), dürfen sie nur in begründeten Fällen ablehnen (§ 13 Abs. 7 BMV-Ä) und nicht zur Privatbehandlung drängen (§ 128 Abs. 5a SGB V). Stand: Oktober 2026, keine Rechtsberatung.

Privatpatienten bevorzugt: die Rechtslage in sieben Regeln

Ob eine Praxis Privatpatienten bevorzugen darf, hängt davon ab, worum es geht – um die eigenen Privatsprechstunden, um Kassenpatienten, die eine Kassenleistung möchten, oder um einen Notfall. Diese Vorschriften setzen den Rahmen für Ärztinnen und Ärzte mit Kassenzulassung:

Pflichten von Vertragsärzten gegenüber gesetzlich Versicherten. Quellen: SGB V, Ärzte-ZV (abgerufen 18.10.2026), Bundesmantelvertrag-Ärzte in der Fassung vom 01.04.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
RegelInhaltFundstelle
VersorgungsauftragDie Zulassung berechtigt und verpflichtet zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung§ 95 Abs. 3 SGB V
Mindestsprechstundenmindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstunden für gesetzlich Versicherte (bei Teilzulassung anteilig)§ 19a Abs. 1 Ärzte-ZV; § 17 Abs. 1a BMV-Ä
Offene Sprechstundebestimmte Facharztgruppen davon mindestens fünf Stunden ohne Termin§ 17 Abs. 1a und 1c BMV-Ä
Ablehnungnur in begründeten Fällen; ohne Gesundheitskarte möglich, außer bei akuter Behandlungsbedürftigkeit§ 13 Abs. 7 BMV-Ä
Kein DrängenVersicherte dürfen nicht zur privatärztlichen Versorgung statt der Kassenleistung beeinflusst werden§ 128 Abs. 5a SGB V; § 18 Abs. 8 BMV-Ä
Privat nur auf VerlangenVergütung vom Kassenpatienten nur, wenn er vor Beginn ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und das schriftlich bestätigt§ 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 2 BMV-Ä
Kosten vorhervoraussichtliche Kosten vor Beginn in Textform, wenn die Kasse nicht zahlt§ 630c Abs. 3 BGB

Die Kassenärztliche Vereinigung überwacht, ob Praxen ihre Sprechstundenpflichten einhalten; bei wiederholter Unterschreitung drohen Honorarkürzungen bis zum Entzug der Zulassung (§ 19a Abs. 4 Ärzte-ZV). Die Sprechstundenzeiten veröffentlichen die Kassenärztlichen Vereinigungen im Internet, offene Sprechstunden gesondert ausgewiesen (§ 17 Abs. 1 BMV-Ä).

Was Praxen dürfen: Privatsprechstunden und eigene Terminorganisation

Ärztinnen und Ärzte mit Kassenzulassung dürfen neben ihren Kassensprechstunden Privatpatienten behandeln – auch in eigens dafür reservierten Zeiten. Wie sie ihre Termine innerhalb dieser Zeiten vergeben, organisieren sie selbst. Die genannten Vorschriften regeln, was gesetzlich Versicherten mindestens zusteht; eine Pflicht, sämtliche Termine unabhängig vom Versicherungsstatus in einer einzigen Reihenfolge zu vergeben, enthalten sie nicht ausdrücklich.

Wirtschaftlich ist der Anreiz bekannt: Privatleistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte einzeln bezahlt, fachärztliche Kassenleistungen aus einem Budget. Nach Berechnungen des Wissenschaftlichen Instituts der PKV liegt die ambulante Vergütung für Privatversicherte etwa beim 2,3-fachen (WIP, März 2025). Die Hintergründe erklärt der Ratgeber Warum bekommen Privatpatienten schneller Termine? Wie die Privatsprechstunde funktioniert und was sie kostet, lesen Sie unter Privatsprechstunde als Kassenpatient.

Wo die Grenzen der Bevorzugung liegen

  • Kassensprechstunden sind Pflicht: Wer die Zulassung hat, muss den Versorgungsauftrag erfüllen – 25 Wochenstunden für gesetzlich Versicherte, bei vielen Fachgruppen davon fünf Stunden offene Sprechstunde. Offene Sprechstunden müssen unter anderem Augen-, Frauen-, HNO-, Haut-, Orthopädie-, Urologie-, Neurologie- und Psychiatrie-Praxen sowie Chirurgen anbieten.
  • Keine pauschale Ablehnung: Die Behandlung eines Versicherten darf nur in begründeten Fällen abgelehnt werden; der Arzt darf die Krankenkasse über die Gründe informieren (§ 13 Abs. 7 Satz 3 und 4 BMV-Ä). Mehr dazu im Ratgeber Darf ein Arzt Kassenpatienten ablehnen?
  • Kein Umlenken in die Privatbehandlung: Vertragsärzte, die Versicherte zur privatärztlichen Versorgung statt der zustehenden Kassenleistung beeinflussen, verstoßen gegen ihre Pflichten (§ 128 Abs. 5a SGB V).
  • Notfälle gehen vor: Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit gilt nicht einmal die Ablehnungsmöglichkeit ohne Gesundheitskarte (§ 13 Abs. 7 Satz 2 BMV-Ä); in Notfällen dürfen Kassenpatienten auch Ärzte ohne Kassenzulassung in Anspruch nehmen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Bei lebensbedrohlichen Beschwerden gilt: Notruf 112.

Vier typische Situationen – und was die Regeln dazu sagen

„Kassentermin in drei Monaten, privat nächste Woche“

Das ist mit eigenen Privatsprechstunden möglich, solange die Praxis ihre Kassensprechstunden im vorgeschriebenen Umfang anbietet. Ihr gesetzlicher Hebel ist die Terminservicestelle: Mit Überweisung bekommen Sie einen Termin mit höchstens vier Wochen Wartezeit – nicht zwingend in dieser Praxis, aber in zumutbarer Entfernung.

„Wir nehmen keine neuen Kassenpatienten“

Ablehnen dürfen Vertragsärzte nur in begründeten Fällen (§ 13 Abs. 7 BMV-Ä). Was begründet ist, definiert der Bundesmantelvertrag nicht – das hängt vom Einzelfall ab. Praktisch hilft auch hier die 116 117 schneller als eine Auseinandersetzung.

„Diese Untersuchung gibt es bei uns nur privat“

Ist die Leistung eine Kassenleistung, dürfen Sie nicht in die Privatbehandlung gedrängt werden (§ 128 Abs. 5a SGB V). Ist sie keine Kassenleistung – etwa eine individuelle Gesundheitsleistung –, braucht die Praxis vorher Ihre schriftliche Zustimmung (§ 18 Abs. 8 BMV-Ä). Mehr dazu im Ratgeber IGeL-Leistungen.

„Es ist dringend“

Akute Behandlungsbedürftigkeit darf nicht an Formalien scheitern (§ 13 Abs. 7 Satz 2 BMV-Ä). Bei lebensbedrohlichen Beschwerden wählen Sie den Notruf 112, außerhalb der Sprechzeiten erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117.

Terminportale: Selbstzahler-Termine im Kassenfilter

Ein neueres Feld der Bevorzugung sind Online-Terminportale. Das Landgericht Berlin II hat am 18.11.2025 entschieden, dass ein Portal bei der Suche nach Terminen für gesetzlich Versicherte keine reinen Selbstzahler- oder Privattermine anzeigen darf; ein Hinweis erst kurz vor der Buchung komme zu spät (Az. 52 O 149/25, nicht rechtskräftig, Berufung zum Kammergericht). Ein Marktcheck des Verbraucherzentrale Bundesverbands im Mai 2026 bei 37 Frauen- und Hautarztpraxen in Berlin und Hamburg fand 144 von 349 Terminarten mit Hinweis auf eine Selbstzahlung; Hautärzte boten 28 von 49 Kassenleistungen nur als Selbstzahlerleistung an.

Für Sie heißt das: Achten Sie vor der Buchung auf Hinweise wie „Selbstzahler“ oder „Privatleistung“. Ein Selbstzahler-Termin kann trotzdem eine bewusste, gute Wahl sein – dann mit Kostenangabe vorab in Textform. Was er kostet, zeigt der Selbstzahler-Rechner.

Bevorzugung in Zahlen: Was Befragungen zeigen

Dass Privatversicherte schneller an Termine kommen, ist gut belegt. In der Versichertenbefragung der Patientenvertretung im G-BA (Erhebung November/Dezember 2025, 3.970 Befragte) bekamen 60 % der Privatversicherten ihren Facharzttermin in weniger als vier Wochen, gesetzlich Versicherte zu 35 %. „Trotz Überweisung keinen Termin“ erlebten 15 % der gesetzlich und 6 % der privat Versicherten. In der Auswertung online buchbarer Termine bei Doctolib zeigten nur 43,5 % der Ärztinnen und Ärzte überhaupt einen Online-Termin für Kassenpatienten (Homburg, Fachzentrum Finanzen GmbH, 2026 – Studie eines Beratungsunternehmens, nicht begutachtet).

Wie lange Versicherte auf einen Facharzttermin warten

Anteil der Befragten nach Wartezeit beim letzten Facharzttermin, in Prozent – Privatversicherte warten deutlich seltener lange

0 %20 %40 %60 %189unter 1 Woche42271–4 Wochen24221–2 Monate10282–6 Monate39über 6 Monate
PrivatversicherteGesetzlich Versicherte

Versichertenbefragung der Patientenvertretung im G-BA, Erhebung 11.11.–11.12.2025 (Dynata, N = 3.970; Abb. 20: PKV n = 416, GKV n = 3.282), veröffentlicht April 2026. Rundungsbedingt nicht immer 100 %.

Wenn Sie sich als Kassenpatient benachteiligt fühlen: fünf Schritte

1. Nach der Kassensprechstunde fragen

Fragen Sie gezielt nach einem Kassentermin oder der offenen Sprechstunde ohne Termin. Die Zeiten veröffentlicht Ihre Kassenärztliche Vereinigung.

2. Überweisung mit Vermittlungscode

Ihre Hausarztpraxis kann die Dringlichkeit auf der Überweisung kennzeichnen. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber Dringlichkeitscode.

3. Terminservicestelle 116 117

Vermittlung binnen einer Woche, Wartezeit höchstens vier Wochen, in der Radiologie drei; sonst ambulanter Termin im Krankenhaus (§ 75 Abs. 1a SGB V).

4. Kasse oder Kassenärztliche Vereinigung informieren

Die Kassenärztliche Vereinigung hat den Sicherstellungsauftrag und überwacht die Sprechstundenpflichten. Beschreiben Sie sachlich, was passiert ist – Datum, Praxis, Antwort.

5. Rechtlich beraten lassen

Ob im Einzelfall eine Pflicht verletzt wurde, kann nur eine Rechtsberatung klären; diese Seite gibt allgemeine Informationen.

Selbst Privatpatient werden – statt auf Bevorzugung zu hoffen

Wer den Termin-Vorsprung auf seiner Seite haben möchte, kann selbst Privatpatient werden. Mit der privaten Krankenversicherung geht das dauerhaft – für Angestellte mit einem Jahresgehalt über 77.400 € (2026) bzw. voraussichtlich 84.150 € (2027, Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend), für hauptberuflich Selbstständige, Beamtinnen und Beamte sowie Studierende mit Befreiung. Ob das für Sie gilt, prüft der Privat-versichern-Check. Wer nicht wechseln darf, wird mit einer ambulanten Zusatzversicherung beim Arzt je nach Tarif privat abgerechnet; die Wege erklärt der Ratgeber Privatpatient trotz gesetzlicher Krankenkasse. Welcher Weg zu Ihnen passt, zeigt der kostenlose Termin-Wege-Check.

Häufige Fragen

Ist die Bevorzugung von Privatpatienten erlaubt?

In Grenzen. Vertragsärzte dürfen eigene Privatsprechstunden anbieten, müssen aber gesetzlich Versicherten mindestens 25 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen, dürfen eine Behandlung nur in begründeten Fällen ablehnen und Kassenpatienten nicht zur Privatbehandlung drängen (§ 19a Ärzte-ZV, § 13 Abs. 7 BMV-Ä, § 128 Abs. 5a SGB V). Ob im Einzelfall eine Pflicht verletzt wurde, prüfen Kassenärztliche Vereinigung und Gerichte; das ist keine Rechtsberatung.

Darf ein Arzt Privatpatienten schneller einen Termin geben?

Die Vorschriften regeln, was Vertragsärzte gesetzlich Versicherten mindestens bieten müssen – vor allem 25 Wochenstunden Sprechstunde. Eine Pflicht, alle Termine unabhängig vom Versicherungsstatus in einer Reihenfolge zu vergeben, enthalten sie nicht ausdrücklich. Medizinisch dringende Fälle dürfen nicht an der Versicherung scheitern; bei akuter Behandlungsbedürftigkeit gilt auch die Ablehnungsmöglichkeit ohne Gesundheitskarte nicht (§ 13 Abs. 7 BMV-Ä).

Darf mir die Praxis statt eines Kassentermins nur einen Selbstzahler-Termin anbieten?

Vertragsärzte dürfen Versicherte nicht dazu beeinflussen, eine Privatbehandlung statt der zustehenden Kassenleistung zu wählen (§ 128 Abs. 5a SGB V). Auf eigene Kosten behandelt werden Sie nur, wenn Sie das vor Beginn ausdrücklich verlangen und schriftlich bestätigen (§ 18 Abs. 8 BMV-Ä). Wenn Sie keinen Kassentermin bekommen, hilft die Terminservicestelle 116 117.

Wo kann ich mich beschweren, wenn ich als Kassenpatient benachteiligt werde?

Zuständig für die vertragsärztliche Versorgung ist die Kassenärztliche Vereinigung Ihres Landes: Sie hat den Sicherstellungsauftrag (§ 75 SGB V) und prüft, ob Praxen ihre Sprechstundenpflichten einhalten (§ 19a Abs. 4 Ärzte-ZV). Auch Ihre Krankenkasse können Sie informieren. Für den Termin selbst ist die 116 117 der schnellste Weg.

Werden Privatpatienten auch im Krankenhaus bevorzugt?

Im Krankenhaus richtet sich die Reihenfolge der Behandlung nach der medizinischen Dringlichkeit. Privatpatienten und Kassenpatienten mit Zusatzversicherung können zusätzlich Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmer vereinbaren (§ 17 KHEntgG); ein Einbettzimmer kostete 2024 im Schnitt 132,04 € pro Tag.

Quellen

  1. § 19a Ärzte-Zulassungsverordnung – Mindestsprechstunden – abgerufen 18.10.2026
  2. KBV: Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), §§ 13, 17, 18 (PDF) – Fassung vom 01.04.2026
  3. § 128 SGB V – Unzulässige Zusammenarbeit (Abs. 5a) – abgerufen 18.10.2026
  4. § 95 SGB V – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung – abgerufen 18.10.2026
  5. § 75 SGB V – Sicherstellung, Terminservicestellen – abgerufen 18.10.2026
  6. § 630c BGB – Informationspflichten (Kosten in Textform) – abgerufen 18.10.2026
  7. vzbv: Urteil LG Berlin II gegen Doctolib (52 O 149/25) – Urteil 18.11.2025, nicht rechtskräftig
  8. vzbv: Marktcheck Selbstzahler-Termine trotz Filter (Pressemitteilung) – 02.07.2026
  9. Patientenvertretung im G-BA: Versichertenbefragung 2025 (PDF) – veröffentlicht April 2026
Redaktion Schneller-zum-Facharzt.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Facharztterminen, Wartezeiten, Selbstzahler-Kosten, Krankenhaus-Wahlleistungen und der Krankenversicherung (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine medizinische Beratung: Bei akuten Beschwerden wählen Sie den Notruf 112 oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse, keine Kassenärztliche Vereinigung, kein Angebot der Terminservicestelle. Herausgeber: Schneller-zum-Facharzt.de. Schneller-zum-Facharzt.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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