Inhalt (9 Abschnitte)
- Was „Privatpatient trotz gesetzlicher Krankenkasse“ bedeutet
- Die vier Wege zum Privatpatienten trotz GKV im Vergleich
- Weg 1: Ambulante Zusatzversicherung – privat behandelt, gesetzlich versichert
- Weg 2: Kostenerstattung nach § 13 SGB V – Privatrechnung mit Teilerstattung
- Weg 3: Der Selbstzahler-Termin – der schnellste Weg ohne Vertrag
- Weg 4: Die Privatsprechstunde Ihrer Kassenpraxis
- Und im Krankenhaus? Wahlleistungen als zusätzlicher Baustein
- Rechenbeispiel: Welcher Weg rechnet sich für Sie?
- Die Brücke: dauerhaft Privatpatient mit der privaten Krankenversicherung
- Ohne die GKV zu verlassen, werden Sie auf vier Wegen beim Arzt privat abgerechnet: ambulante Zusatzversicherung, Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V, Selbstzahler-Termin oder Privatsprechstunde.
- Abgerechnet wird dann nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Ein ausführlicher Facharzttermin kostet zum Schwellenwert 41,56 €, ein MRT des Knies 251,80 €.
- Kostenerstattung bringt eine Privatrechnung, die Kasse erstattet aber höchstens den Kassensatz abzüglich bis zu 5 % Verwaltungskosten; Sie sind mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.
- Eine ambulante Zusatzversicherung erstattet Privatrechnungen je nach Tarif – mit Gesundheitsfragen beim Antrag und Wartezeiten von höchstens drei Monaten (§ 197 VVG).
- Dauerhaft und in vollem Umfang Privatpatient werden Sie nur mit der privaten Krankenversicherung: als Angestellte/r über 77.400 € (2026) bzw. voraussichtlich 84.150 € (2027), als Selbstständige/r, Beamtin/Beamter oder Student/in mit Befreiung.
Privatpatient trotz gesetzlicher Krankenkasse werden Sie auf vier Wegen, ohne die GKV zu verlassen: mit einer ambulanten Zusatzversicherung, über Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V, als Selbstzahler oder in der Privatsprechstunde Ihrer Praxis. Abgerechnet wird dann nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – ein ausführlicher Facharzttermin kostet zum Schwellenwert 41,56 € (Stand: Oktober 2026).
Was „Privatpatient trotz gesetzlicher Krankenkasse“ bedeutet
Ob Sie in der Praxis als Kassen- oder als Privatpatient gelten, entscheidet nicht Ihre Versichertenkarte, sondern die Art der Abrechnung. Als Kassenpatient bekommen Sie eine Sachleistung: Die Praxis rechnet über die Kassenärztliche Vereinigung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab, Sie sehen keine Rechnung. Als Privatpatient schließen Sie einen Behandlungsvertrag und bekommen eine Rechnung nach der GOÄ – jede Leistung wird einzeln mit Punktzahl, Punktwert 5,82873 Cent und Steigerungsfaktor berechnet (§ 5 GOÄ).
Die gute Nachricht: Diese private Abrechnung steht auch gesetzlich Versicherten offen. Sie bleiben Mitglied Ihrer Krankenkasse – mit allen Kassenleistungen und einer bestehenden Familienversicherung – und nutzen für einzelne Termine oder dauerhaft den privaten Weg. Der Unterschied zur privaten Krankenversicherung: Wer die Privatrechnung bezahlt. Das sind je nach Weg Sie selbst, Ihre Kasse zum Teil oder eine Zusatzversicherung.
Warum sich das lohnen kann, zeigen die Zahlen: 60 % der Privatversicherten bekommen einen Facharzttermin in weniger als vier Wochen, bei gesetzlich Versicherten sind es 35 % (Versichertenbefragung der Patientenvertretung im G-BA, Erhebung November/Dezember 2025). Wie lange Sie in Ihrer Fachrichtung voraussichtlich warten, zeigt der Wartezeit-Rechner.
Die vier Wege zum Privatpatienten trotz GKV im Vergleich
| Weg | So funktioniert es | Wer zahlt die Privatrechnung? | Haken |
|---|---|---|---|
| Ambulante Zusatzversicherung | privater Zusatzvertrag neben der GKV | der Zusatzversicherer, je nach Tarif | Gesundheitsfragen, Wartezeit bis 3 Monate, Monatsbeitrag |
| Kostenerstattung (§ 13 SGB V) | Wahl bei der Kasse statt Versichertenkarte | die Kasse höchstens zum Kassensatz minus bis zu 5 % | Eigenanteil, Bindung mindestens ein Quartal |
| Selbstzahler-Termin | Privattermin in einer Kassen- oder Privatpraxis | Sie selbst | volle GOÄ-Rechnung, z. B. 41,56 € je Termin |
| Privatsprechstunde | eigene Sprechzeiten der Kassenpraxis für Privatpatienten | Sie selbst oder eine Zusatzversicherung | nur auf Ihr ausdrückliches, schriftlich bestätigtes Verlangen |
Alle vier Wege lassen sich kombinieren. Wer zum Beispiel eine ambulante Zusatzversicherung hat, nutzt damit gezielt die Privatsprechstunde oder eine reine Privatpraxis. Einen Überblick über alle Wege – einschließlich der privaten Krankenversicherung – finden Sie auf der Seite Privatpatient werden.
Weg 1: Ambulante Zusatzversicherung – privat behandelt, gesetzlich versichert
Eine ambulante Zusatzversicherung ist ein privater Vertrag, den Sie zusätzlich zu Ihrer gesetzlichen Krankenkasse abschließen. Sie lassen sich beim Arzt privat behandeln, bezahlen die GOÄ-Rechnung und reichen sie beim Zusatzversicherer ein – der erstattet im Umfang des Tarifs. Damit kommen Sie an Privatsprechstunden und an Praxen, die nur Privatpatienten behandeln.
Die Tarife unterscheiden sich deutlich. Prüfen Sie vor allem diese Punkte:
- Erstattungshöhe: bis zum Schwellenwert, bis zum Höchstsatz der GOÄ oder nur ein Prozentsatz der Rechnung?
- Privatärzte: Sind Ärztinnen und Ärzte ohne Kassenzulassung eingeschlossen?
- Begrenzungen: Gibt es Jahreshöchstbeträge oder eine Staffel für die ersten Versicherungsjahre?
- Wartezeit: höchstens drei Monate, für Psychotherapie, Entbindung und Zahnbehandlung höchstens acht Monate (§ 197 Abs. 1 VVG).
- Gesundheitsfragen: Beim Antrag wird in der Regel nach Ihrer Gesundheit gefragt. Ein spezialisierter Partner-Experte klärt vorab, welche Tarife infrage kommen – so klappt die Zusatzversicherung auch mit Vorerkrankung.
Was die Tarife leisten und worauf Sie achten sollten, erklärt der Ratgeber ambulante Zusatzversicherung ausführlich.
Weg 2: Kostenerstattung nach § 13 SGB V – Privatrechnung mit Teilerstattung
Statt der Versichertenkarte können gesetzlich Versicherte Kostenerstattung wählen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Sie informieren Ihre Kasse vorher, die Praxis stellt eine Rechnung nach der GOÄ, Sie zahlen und reichen sie ein. Die Kasse erstattet aber höchstens den Betrag, den sie als Sachleistung gezahlt hätte (Satz 8), und darf davon bis zu 5 % Verwaltungskosten abziehen (Satz 10). An die Wahl sind Sie mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden (Satz 12).
Was das in Euro heißt, zeigt ein vereinfachtes Beispiel: Die fachärztliche Grundpauschale beim Orthopäden ist im EBM für Versicherte zwischen 6 und 59 Jahren mit 192 Punkten bewertet, das sind 24,46 € (EBM 4/2026, Orientierungswert 12,7404 Cent); sie deckt den Behandlungsfall im Quartal ab. Stellt die Praxis privat 41,56 € in Rechnung (eingehende Beratung und Untersuchung, GOÄ-Nrn. 3 + 7), erstattet die Kasse höchstens 24,46 € minus 5 % = 23,24 €. Ihr Eigenanteil: mindestens 18,32 €. Die genaue Erstattung regelt die Satzung Ihrer Kasse.
Ärztinnen und Ärzte ohne Kassenzulassung dürfen Sie bei Kostenerstattung nur nach vorheriger Zustimmung der Kasse in Anspruch nehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 5 und 6). Für sich allein ist Kostenerstattung deshalb selten der Königsweg – zusammen mit einer Zusatzversicherung, die die Differenz übernimmt, kann sie sinnvoll sein. Alle Regeln und ein Ablauf in Schritten stehen im Ratgeber zum Kostenerstattungsprinzip.
Weg 3: Der Selbstzahler-Termin – der schnellste Weg ohne Vertrag
Sie buchen einen Privattermin und bezahlen die Rechnung selbst. Viele Kassenpraxen bieten das an, reine Privatpraxen behandeln ohnehin nur Privatpatienten und Selbstzahler. Die Kosten folgen der GOÄ:
| Leistung (GOÄ-Nummern) | Kosten |
|---|---|
| Beratung + symptombezogene Untersuchung (1 + 5) | 21,44 € |
| Eingehende Beratung + Untersuchung eines Organsystems (3 + 7) | 41,56 € |
| Augenhintergrund + Augeninnendruck mit Beratung (1 + 1242 + 1256) | 44,51 € |
| Hautarzt-Check mit Auflichtmikroskopie (1 + 7 + 750) | 48,26 € |
| MRT Knie (5729, Schwellenwert 1,8) | 251,80 € |
Ihre Rechte: Weiß die Praxis, dass die Kasse nicht zahlt, muss sie Sie vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Über dem 2,3-fachen Satz (bei MRT 1,8-fach) muss sie die Rechnung schriftlich begründen (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Was Ihr Termin kostet, rechnet der Selbstzahler-Rechner; alles rund um Rechte und Erstattung erklärt die Seite Selbstzahler-Termin.
Weg 4: Die Privatsprechstunde Ihrer Kassenpraxis
Viele Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bieten neben ihren Kassensprechstunden eigene Zeiten für Privatpatienten an. Das ist erlaubt, solange sie für gesetzlich Versicherte mindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstunden anbieten (§ 17 Abs. 1a Bundesmantelvertrag-Ärzte, § 19a Ärzte-Zulassungsverordnung). Als Kassenpatient können Sie die Privatsprechstunde nutzen, wenn Sie ausdrücklich verlangen, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und das schriftlich bestätigen (§ 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 2 BMV-Ä). Drängen darf die Praxis Sie dazu nicht (§ 128 Abs. 5a SGB V).
Wann sich die Privatsprechstunde lohnt und welche kostenlose Alternative es mit den offenen Sprechstunden ohne Termin gibt, lesen Sie im Ratgeber Privatsprechstunde als Kassenpatient.
Und im Krankenhaus? Wahlleistungen als zusätzlicher Baustein
Im Krankenhaus heißt „privat“: Wahlleistungen wie Einbett- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung. Kassenpatienten haben darauf keinen Anspruch, können sie aber vor der Behandlung schriftlich oder in Textform vereinbaren (§ 17 Abs. 2 KHEntgG). Ein Einbettzimmer kostete 2024 im Bundesdurchschnitt 132,04 € pro Tag, ein Zweibettzimmer 67,90 € (PKV-Verband). Eine Krankenhaus-Zusatzversicherung mit Zweibettzimmer gab es laut Finanztest 4/2026 für 32-Jährige ab 31 € im Monat (mit „sehr gut“ bewerteter Tarif). Alle Details stehen auf der Seite Einzelzimmer im Krankenhaus.
Rechenbeispiel: Welcher Weg rechnet sich für Sie?
Angenommen, Sie gehen viermal im Jahr zu einer Fachärztin, jeweils mit eingehender Beratung und Untersuchung, in verschiedenen Quartalen. So sehen die Wege im Vergleich aus – vereinfacht und ohne weitere Leistungen:
Selbst zahlen
4 × 41,56 € = 166,24 € im Jahr. Volle Flexibilität, kein Vertrag, keine Gesundheitsfragen.
Kostenerstattung
Erstattung höchstens 4 × 23,24 € (Orthopädie-Beispiel oben); Ihr Eigenanteil mindestens 73,28 € im Jahr – plus Bindung an die Wahl.
Zusatzversicherung
Rechnerisch günstiger als selbst zahlen, solange der Beitrag unter 13,85 € im Monat liegt und der Tarif die Rechnungen vollständig erstattet.
Die Faustregel: Wer nur gelegentlich einen schnellen Termin braucht, zahlt oft am günstigsten selbst. Wer regelmäßig Fachärzte oder Privatpraxen aufsucht, fährt mit einer Zusatzversicherung besser. Und wer dauerhaft und überall Privatpatient sein möchte – beim Arzt und im Krankenhaus –, für den ist die private Krankenversicherung der direkte Weg, wenn er sie wählen darf. Den passenden Weg für Ihr Ziel und Ihr Budget zeigt der kostenlose Termin-Wege-Check.
Die Brücke: dauerhaft Privatpatient mit der privaten Krankenversicherung
Alle vier Wege machen Sie zum Privatpatienten auf Zeit oder im Umfang eines Zusatztarifs. Vollständig und dauerhaft Privatpatient werden Sie mit der privaten Krankenversicherung – mit vertraglich zugesicherten Leistungen, die der Versicherer nicht ordentlich kündigen kann (§ 206 Abs. 1 VVG), und je nach Tarif mit Chefarzt und Einbettzimmer. Wer das darf, regelt das Sozialgesetzbuch V:
- Angestellte mit einem regelmäßigen Jahresgehalt über der Versicherungspflichtgrenze: 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 84.150 € (Bundesrat ausstehend; § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Beitrags, 2026 bis 613,22 € im Monat.
- Hauptberuflich Selbstständige – unabhängig vom Einkommen (§ 5 Abs. 5 SGB V).
- Beamtinnen und Beamte mit Beihilfe; die Beihilfe trägt 50 bis 80 % der Kosten, die PKV den Rest.
- Studierende, die sich binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
Ob das für Sie gilt, prüft der Privat-versichern-Check in einer Minute. Wie der Wechsel praktisch abläuft, erklärt der Ratgeber zum Wechsel von der GKV in die PKV. Gesundheitsfragen klären Sie vorab mit einer anonymen Risikovoranfrage über einen spezialisierten Experten aus unserem Partnernetzwerk – kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen
Kann man als gesetzlich Versicherter Privatpatient sein?
Beim Arzt ja. Sie können jederzeit einen Privattermin vereinbaren und die Rechnung nach der GOÄ selbst zahlen, bei Ihrer Kasse Kostenerstattung wählen oder eine ambulante Zusatzversicherung abschließen, die Privatrechnungen je nach Tarif erstattet. Versicherungsrechtlich bleiben Sie gesetzlich versichert, bis Sie in die private Krankenversicherung wechseln dürfen.
Gibt es eine Zusatzversicherung für Kassenpatienten, die wie eine Privatversicherung wirkt?
Ja, ambulante Zusatzversicherungen erstatten Privatbehandlungen beim Arzt – im Umfang des Tarifs. Wichtig sind Erstattungshöhe (z. B. bis zum Höchstsatz der GOÄ), Jahreshöchstbeträge, ob Privatärzte ohne Kassenzulassung eingeschlossen sind, Wartezeiten von bis zu drei Monaten und die Gesundheitsfragen beim Antrag. Einen Vergleich mit allen Bedingungen macht ein spezialisierter Partner-Experte mit Ihnen.
Werde ich mit Kostenerstattung zum Privatpatienten?
Nur bei der Abrechnung: Die Praxis stellt Ihnen eine Rechnung, die Sie bezahlen und bei der Kasse einreichen. Die Kasse erstattet aber höchstens den Betrag, den sie als Sachleistung gezahlt hätte, abzüglich bis zu 5 % Verwaltungskosten (§ 13 Abs. 2 SGB V). Die Differenz zur GOÄ-Rechnung tragen Sie selbst.
Was kostet es, als Kassenpatient privat zum Facharzt zu gehen?
Das richtet sich nach der GOÄ. Zum Schwellenwert kostet eine Beratung mit symptombezogener Untersuchung 21,44 €, eine eingehende Beratung mit Untersuchung eines Organsystems 41,56 €, ein Hautarzt-Check mit Auflichtmikroskopie 48,26 € (eigene Berechnung, Punktwert 5,82873 Cent). Die Praxis muss Ihnen die voraussichtlichen Kosten vorher in Textform nennen (§ 630c Abs. 3 BGB).
Bleibe ich mit einer Zusatzversicherung in der Familienversicherung?
Ja. Mit einer Zusatzversicherung bleiben Sie Mitglied Ihrer gesetzlichen Krankenkasse mit allen Kassenleistungen; eine bestehende beitragsfreie Familienversicherung für Ehepartner und Kinder bleibt davon unberührt. Die Zusatzversicherung ist ein eigener privater Vertrag mit eigenem Beitrag.
Quellen
- § 13 SGB V – Kostenerstattung – abgerufen 18.10.2026
- § 5 GOÄ – Bemessung der Gebühren – abgerufen 18.10.2026
- § 630c BGB – Informationspflichten (Kosten in Textform) – abgerufen 18.10.2026
- § 197 VVG – Wartezeiten – abgerufen 18.10.2026
- KBV: Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 17 und § 18 Abs. 8 (PDF) – Fassung vom 01.04.2026
- KBV: Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), Stand 4/2026 (PDF) – erstellt 01.10.2026
- Patientenvertretung im G-BA: Versichertenbefragung 2025 (PDF) – veröffentlicht April 2026
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit – abgerufen 18.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Facharztterminen, Wartezeiten, Selbstzahler-Kosten, Krankenhaus-Wahlleistungen und der Krankenversicherung (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine medizinische Beratung: Bei akuten Beschwerden wählen Sie den Notruf 112 oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse, keine Kassenärztliche Vereinigung, kein Angebot der Terminservicestelle. Herausgeber: Schneller-zum-Facharzt.de. Schneller-zum-Facharzt.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.