Ratgeber

Facharzttermin innerhalb 4 Wochen: Ihr Anspruch und wie Sie ihn nutzen

Viele Kassenpatienten wissen nicht, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Facharzttermin binnen vier Wochen gibt – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Hier lesen Sie, wann er gilt, wie Sie ihn nutzen und wann andere Wege schneller sind.

Redaktion Schneller-zum-Facharzt.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Woher kommt der Anspruch auf einen Facharzttermin innerhalb von 4 Wochen?
  2. Wann gilt die Vier-Wochen-Frist – und wann nicht?
  3. Die vier Wochen richtig rechnen
  4. So setzen Sie die Frist durch
  5. Wie oft klappt der Facharzttermin innerhalb von 4 Wochen?
  6. Wenn die Frist nicht hilft: weitere legale Wege
  7. Termingarantie im Primärarztsystem: Was geplant ist
  8. Ohne Frist und Überweisung schneller: als Privatpatient
Das Wichtigste in Kürze
  • Einen Facharzttermin innerhalb von vier Wochen gibt es per Gesetz über die Terminservicestelle 116 117: Vermittlung binnen einer Woche, danach höchstens vier Wochen Wartezeit, in der Radiologie drei (§ 75 Abs. 1a SGB V).
  • Voraussetzung ist bei den meisten Fachärzten eine Überweisung mit Vermittlungscode; ohne Überweisung geht es beim Augenarzt, Frauenarzt und in der Psychotherapie.
  • Gelingt keine fristgerechte Vermittlung, muss ein ambulanter Termin im Krankenhaus angeboten werden; für Routine- und Früherkennungsuntersuchungen gilt nur eine „angemessene Frist“.
  • 2025 hielten die Terminservicestellen die Frist bei 98 % der Vermittlungen ein (KBV); ohne Terminservicestelle bekamen nur 35 % der gesetzlich Versicherten einen Facharzttermin in unter vier Wochen, aber 60 % der Privatversicherten (G-BA-Befragung 2025).

Einen Facharzttermin innerhalb von 4 Wochen schreibt das Gesetz vor, wenn die Terminservicestelle 116 117 ihn vermittelt: Sie muss binnen einer Woche einen Termin finden, die Wartezeit darf danach vier Wochen nicht überschreiten, in der Radiologie drei Wochen – sonst gibt es einen ambulanten Termin im Krankenhaus (§ 75 Abs. 1a SGB V). Bei den meisten Fachärzten brauchen Sie dafür eine Überweisung mit Vermittlungscode (Stand: Oktober 2026).

Woher kommt der Anspruch auf einen Facharzttermin innerhalb von 4 Wochen?

Die Vier-Wochen-Frist steht in § 75 Abs. 1a SGB V. Das Gesetz verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen, Terminservicestellen zu betreiben, und schreibt vor: „Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten; im Fall der Vermittlung eines radiologischen Behandlungstermins darf die Wartezeit drei Wochen nicht überschreiten.“ Die Vermittlung selbst muss „innerhalb einer Woche“ erfolgen.

Wichtig für das Verständnis: Der Anspruch richtet sich an die Terminservicestelle – nicht an eine einzelne Praxis. Wenn Sie selbst bei einer Wunschpraxis anrufen und dort einen Termin in drei Monaten bekommen, ist das kein Rechtsverstoß. Den Weg über die Frist gehen Sie nur, wenn Sie die Terminservicestelle einschalten. Wie das konkret geht, erklärt die Anleitung Terminservicestelle 116 117.

Wann gilt die Vier-Wochen-Frist – und wann nicht?

Voraussetzungen und Ausnahmen der Vier-Wochen-Frist. Quellen: § 75 Abs. 1a SGB V; Anlage 28 BMV-Ä §§ 2–6 (Fassung 06.12.2021), abgerufen 18.10.2026.
SituationGilt die Frist?
Überweisung mit Vermittlungscode, Fall nicht als verschiebbar gekennzeichnetJa – Vermittlung binnen einer Woche, Termin binnen vier Wochen danach
Augenarzt, Frauenarzt, Hausarzt, Kinder- und Jugendarzt, PsychotherapieJa – auch ohne Überweisung
Radiologie (z. B. MRT)Ja, sogar drei Wochen – aber nur mit Überweisung
Psychotherapeutische AkutbehandlungJa, höchstens zwei Wochen
Früherkennung, Verlaufskontrolle bei nicht akuter Erkrankung, Untersuchung der LeistungsfähigkeitNein – „angemessene Frist“ (verschiebbare Untersuchung)
Bagatellerkrankung (Beurteilung durch den überweisenden Arzt)Nein – „angemessene Frist“
Zahnarzt, KieferorthopädeNein – die Terminservicestellen vermitteln dort nicht
Wunsch nach einer bestimmten Ärztin oder einem bestimmten ArztNein – kein Anspruch auf einen bestimmten Arzt

Ob Ihr Fall dringlich ist oder als verschiebbar gilt, entscheidet die überweisende Ärztin oder der Arzt und kennzeichnet es auf der Überweisung (§ 4 Abs. 2 Anlage 28 BMV-Ä). Was hinter dem umgangssprachlichen „Dringlichkeitscode“ steckt, lesen Sie im Ratgeber Dringlichkeitscode auf der Überweisung.

Die vier Wochen richtig rechnen

Die Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte präzisiert die Frist: Die Wochenfrist beginnt „am Tag der Kontaktaufnahme des Versicherten bei der Terminservicestelle“. Die Wartezeit „darf vier Wochen nach Ablauf der Wochenfrist nicht überschreiten“. Ein Beispiel:

Montag, 2. November

Sie rufen mit Überweisung und Vermittlungscode die 116 117 an oder buchen online.

innerhalb einer Woche

Die Terminservicestelle muss Ihnen bis zum Ende der Wochenfrist – hier etwa bis zum 8. November – einen Termin vermitteln.

spätestens Anfang Dezember

Der vermittelte Termin darf höchstens vier Wochen nach Ablauf der Wochenfrist liegen – rund fünf Wochen nach Ihrem Anruf.

Findet die Terminservicestelle in der Wochenfrist nichts, muss sie Ihnen innerhalb einer weiteren Woche einen Termin in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus anbieten (§ 2 Abs. 2 Anlage 28 BMV-Ä). Das Datum im Beispiel dient nur der Veranschaulichung.

Was „Wartezeit“ hier bedeutet

Gemeint ist die Zeit bis zum Behandlungstermin – nicht die Wartezeit im Wartezimmer und nicht die Dauer bis zum Abschluss der Behandlung. Folgetermine in derselben Praxis vereinbaren Sie wie gewohnt direkt. Wird ein Ersatztermin im Krankenhaus vermittelt, darf das Krankenhaus Sie in der Regel bis zu sechs Wochen nach dem ersten Termin weiterbehandeln, soweit das den Behandlungserfolg sichert (§ 7 Anlage 28 BMV-Ä, § 76 Abs. 1a SGB V). Die Frist gilt im Übrigen für alle gesetzlich Versicherten gleich – egal ob pflicht-, freiwillig oder familienversichert.

So setzen Sie die Frist durch

  1. Überweisung mit Code holen: Fragen Sie Ihre Hausarztpraxis, ob eine Überweisung mit Vermittlungscode für Sie infrage kommt. Die Praxis kann den Termin alternativ auch selbst vermitteln – siehe Facharzttermin über den Hausarzt.
  2. Terminservicestelle einschalten: 116 117 anrufen oder online im 116117-Terminservice bzw. in der App buchen. Notieren Sie das Datum Ihrer Kontaktaufnahme.
  3. Zumutbare Entfernung akzeptieren: Die Praxis darf mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 30 Minuten weiter entfernt sein als die nächste geeignete Praxis, bei spezialisierten Fachärzten bis zu 60 Minuten (§ 6 Anlage 28 BMV-Ä).
  4. Nach dem Krankenhaustermin fragen: Kommt in der Frist kein Termin zustande, verweisen Sie auf § 75 Abs. 1a Satz 7 SGB V.
  5. Rechtzeitig absagen, wenn nötig: Laut Barmer verliert der Vermittlungscode nach zweimaliger Absage seine Gültigkeit.

Akute Beschwerden?Die Vier-Wochen-Frist ist für planbare Termine gedacht. Bei akuten Beschwerden vermittelt die 116 117 nach einer Ersteinschätzung einen Termin spätestens am Folgetag; bei lebensbedrohlichen Notfällen wählen Sie den Notruf 112.

Wie oft klappt der Facharzttermin innerhalb von 4 Wochen?

98 %
der Vermittlungen über die Terminservicestellen waren 2025 fristgerecht
KBV-Evaluationsbericht 2025
10 Tage
dauerte die Vermittlung 2025 im Schnitt
KBV-Evaluationsbericht 2025
35 %
der gesetzlich Versicherten bekamen ihren letzten Facharzttermin in unter vier Wochen – Privatversicherte zu 60 %
G-BA-Versichertenbefragung 2025

Die Zahlen zeigen zweierlei. Wer den Weg über die Terminservicestelle geht, bekommt den Termin fast immer in der Frist. Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung errechnete für 2025 rund 1,84 Millionen vermittelte Termine mit einer durchschnittlichen Wartezeit von 8,6 Tagen; 91 % lagen unter 28 Tagen. Der normale Weg sieht anders aus: Gesetzlich Versicherte, die auf einen Facharzttermin warten mussten, warteten 2024 im Schnitt 42 Tage – 2019 waren es 33 Tage (BT-Drs. 21/3858). Wie groß der Unterschied in Ihrer Fachrichtung ist, zeigt der Wartezeit-Rechner.

Wenn die Frist nicht hilft: weitere legale Wege

Die Vier-Wochen-Frist hat Grenzen: Sie brauchen meist eine Überweisung mit Code, können die Praxis nicht wählen, und für Früherkennung oder Kontrollen gilt sie nicht. Dann gibt es diese Alternativen:

Offene Sprechstunde

Augen-, Frauen-, Haut-, HNO-, Neurologie-, Orthopädie- und Urologie-Praxen sowie Chirurgen und Psychiater müssen mindestens fünf Stunden pro Woche ohne Termin anbieten (§ 19a Ärzte-ZV, § 17 BMV-Ä).

Selbstzahler-Termin

Privat abgerechnet nach der GOÄ – ein ausführlicher Facharzttermin kostet zum Schwellenwert 41,56 €. Die Kosten vorher in Textform geben lassen (§ 630c Abs. 3 BGB).

Ambulante Zusatzversicherung

Sie bleiben gesetzlich versichert und werden beim Arzt je nach Tarif als Privatpatient abgerechnet – mit Wartezeit von höchstens drei Monaten nach Abschluss (§ 197 VVG).

Private Krankenversicherung

Dauerhaft Privatpatient – wenn Sie dürfen. Prüfen Sie es mit dem Privat-versichern-Check.

In Ausnahmefällen kann auch eine Kostenerstattung in Betracht kommen: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen, muss sie die Kosten einer selbst beschafften, notwendigen Leistung erstatten (§ 13 Abs. 3 SGB V). Die Hürden sind hoch – klären Sie das vorher mit Ihrer Krankenkasse; wir geben keine Rechtsberatung im Einzelfall. Was ein Termin als Selbstzahler im Einzelfall kostet, rechnet der Selbstzahler-Rechner nach der Gebührenordnung für Ärzte vor – inklusive Vergleich, ab wie vielen Terminen im Jahr ein Zusatztarif günstiger wäre.

Termingarantie im Primärarztsystem: Was geplant ist

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2025 will die Terminvermittlung neu ordnen: Hausarztpraxis oder 116 117 sollen den medizinisch notwendigen Bedarf für einen Facharzttermin feststellen und den „dafür notwendigen Zeitkorridor (Termingarantie)“ festlegen; die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen die Termine vermitteln, sonst soll der Facharztzugang im Krankenhaus ambulant möglich sein. Ein Gesetzentwurf lag am 18.10.2026 nicht vor; das Gesundheitsministerium erwartet erste Wirkungen nicht vor 2028. Den Stand mit Datum lesen Sie unter Primärarztsystem: ab wann?

Schon fest steht eine Änderung bei der Vergütung: Ab dem 01.01.2027 entfallen die Zuschläge, die Praxen für über die Terminservicestelle vermittelte Behandlungen bekamen (§ 87 Abs. 2c SGB V). Ihr Anspruch auf Vermittlung in der Frist bleibt davon unberührt.

Ohne Frist und Überweisung schneller: als Privatpatient

Die Frist ist ein Sicherheitsnetz – kein Komfort. Privatpatienten vereinbaren ihre Termine direkt mit der Praxis ihrer Wahl, ohne Vermittlungscode und meist deutlich schneller: Über zwei Monate warteten in der G-BA-Befragung 13 % der Privatversicherten, aber 37 % der gesetzlich Versicherten. Dazu kommen je nach Tarif Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus sowie Leistungen, die vertraglich zugesichert sind und nicht per Gesetz gekürzt werden können wie in der GKV – dort hat der Gesetzgeber etwa die Krankenhaus-Zuzahlung ab 2027 von 10 auf 15 € pro Tag erhöht (BGBl. 2026 I Nr. 228).

In die private Krankenversicherung dürfen Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026, 2027 voraussichtlich 84.150 € laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend), hauptberuflich Selbstständige, Beamtinnen und Beamte sowie Studierende mit Befreiung. Was das für Sie bedeutet und welche Wege sonst passen, zeigt der kostenlose Termin-Wege-Check; die Details zum Wechsel – auch zu Gesundheitsprüfung und Beitragsentwicklung – bespricht ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk mit Ihnen. Hintergrund zum Wechsel aus Angestelltensicht: Wechsel von der GKV in die PKV.

Häufige Fragen

Habe ich einen Anspruch auf einen Facharzttermin innerhalb von 4 Wochen?

Ja, wenn die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung den Termin vermittelt: Sie muss binnen einer Woche vermitteln, die Wartezeit darf vier Wochen nicht überschreiten, in der Radiologie drei Wochen (§ 75 Abs. 1a SGB V). Ein Anspruch gegenüber einer bestimmten Praxis besteht nicht.

Ab wann zählen die vier Wochen?

Laut Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte beginnt zuerst eine Wochenfrist am Tag Ihrer Kontaktaufnahme mit der Terminservicestelle; die vier Wochen Wartezeit schließen sich daran an. Der Termin liegt damit spätestens rund fünf Wochen nach Ihrem Anruf.

Gilt die Vier-Wochen-Frist auch ohne Überweisung?

Beim Augenarzt, Frauenarzt, Hausarzt, Kinder- und Jugendarzt und in der Psychotherapie ja – dort brauchen Sie für die Vermittlung keine Überweisung. Für die meisten anderen Fachärzte ist eine Überweisung mit Vermittlungscode Voraussetzung (§ 75 Abs. 1a Satz 4 SGB V).

Was passiert, wenn kein Termin innerhalb von vier Wochen frei ist?

Dann muss Ihnen die Terminservicestelle einen ambulanten Termin in einem zugelassenen Krankenhaus anbieten (§ 75 Abs. 1a Satz 7 SGB V). Das gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen und Bagatellerkrankungen.

Gibt es eine Facharzttermin-Garantie bei der Krankenkasse?

Eine gesetzliche Frist gilt nur für die Vermittlung über die Terminservicestelle 116 117. Terminservices einzelner Krankenkassen helfen zusätzlich, geben aber nach eigenen Angaben keine Erfolgsgarantie. Der Koalitionsvertrag 2025 kündigt eine „Termingarantie“ im künftigen Primärarztsystem an – ein Gesetzentwurf lag am 18.10.2026 nicht vor.

Quellen

  1. § 75 SGB V – Inhalt und Umfang der Sicherstellung (Abs. 1a) – abgerufen 18.10.2026
  2. KBV/GKV-Spitzenverband: Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte – Terminservicestellen (PDF) – Fassung vom 06.12.2021, abgerufen 18.10.2026
  3. § 76 SGB V – Freie Arztwahl (Abs. 1a: Krankenhaus als Ersatz) – abgerufen 18.10.2026
  4. § 13 SGB V – Kostenerstattung (Abs. 3) – abgerufen 18.10.2026
  5. KBV: Evaluationsbericht 116117 Terminservicestellen 2025 (PDF) – veröffentlicht 29.06.2026
  6. Zi: Grafik des Monats 02/2026 – Vermittlungsfälle der Terminservicestellen (PDF) – 02/2026
  7. Patientenvertretung im G-BA: Versichertenbefragung 2025 (PDF) – Erhebung 11/12-2025, veröffentlicht April 2026
  8. Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung, Drucksache 21/3858 (PDF) – 28.01.2026
  9. Koalitionsvertrag 2025 von CDU, CSU und SPD (PDF), S. 76 – Kapitel Gesundheit
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Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Facharztterminen, Wartezeiten, Selbstzahler-Kosten, Krankenhaus-Wahlleistungen und der Krankenversicherung (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine medizinische Beratung: Bei akuten Beschwerden wählen Sie den Notruf 112 oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse, keine Kassenärztliche Vereinigung, kein Angebot der Terminservicestelle. Herausgeber: Schneller-zum-Facharzt.de. Schneller-zum-Facharzt.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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