Ratgeber

Facharzttermin-Vermittlung durch den Hausarzt: So funktioniert der Vermittlungsfall

Der schnellste kostenlose Weg zum Facharzt führt oft über die eigene Hausarztpraxis: Sie darf dringend nötige Termine selbst vermitteln. Hier lesen Sie, wie der sogenannte Hausarzt-Vermittlungsfall funktioniert, was er bringt und was sich 2027 bei der Vergütung ändert.

Redaktion Schneller-zum-Facharzt.de Aktualisiert am 19. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Was bedeutet Facharzttermin-Vermittlung durch den Hausarzt?
  2. Hausarzt, 116 117 oder Krankenkasse: Wer vermittelt Facharzttermine?
  3. Wie viele Facharzttermine vermitteln Hausärzte?
  4. So bitten Sie Ihre Hausarztpraxis um die Vermittlung
  5. Keine Hausarztpraxis? So finden Sie eine
  6. Grenzen der Hausarzt-Vermittlung
  7. Hausarztzentrierte Versorgung: der Hausarzt als fester Lotse
  8. Was sich 2027 bei der Hausarzt-Vermittlung ändert
  9. Ohne Vermittlung schneller: als Privatpatient
Das Wichtigste in Kürze
  • Zur hausärztlichen Versorgung gehört die Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Facharzttermins (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V).
  • Hausarztpraxen vermitteln deutlich mehr Termine als die Terminservicestellen: Von Oktober 2024 bis September 2025 zählte das Zi rund 4,49 Millionen Hausarzt-Vermittlungsfälle und 1,47 Millionen Fälle der Terminservicestellen.
  • 62 % der Hausarzt-Vermittlungen führten binnen vier Tagen zum Facharzttermin, bei den Terminservicestellen 47 % (Zi insights, 27.05.2026).
  • Ab 01.01.2027 entfallen die mit dem TSVG eingeführten Vergütungen und Zuschläge für den Hausarzt-Vermittlungsfall (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) – wie sich das auswirkt, ist offen.
  • Ob ein Termin dringend ist, entscheidet die Ärztin oder der Arzt; dauerhaft schneller und ohne Umweg sind meist Privatpatienten: 60 % bekommen einen Facharzttermin in unter vier Wochen (G-BA-Befragung 2025).

Bei der Facharzttermin-Vermittlung durch den Hausarzt vereinbart Ihre Hausarztpraxis den Termin selbst – das gehört zur hausärztlichen Versorgung, wenn der Termin aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V). Der Weg ist schnell: 62 % der Hausarzt-Vermittlungen führten binnen vier Tagen zum Facharzttermin (Zi, Oktober 2024 bis September 2025). Ab 2027 entfallen die Extra-Zuschläge dafür (Stand: Oktober 2026).

Was bedeutet Facharzttermin-Vermittlung durch den Hausarzt?

Das Sozialgesetzbuch beschreibt, was Hausärztinnen und Hausärzte leisten. Dazu gehört „die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer“ (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V). In der Praxis heißt das: Hält Ihre Hausarztpraxis einen Facharzttermin für dringend, kann sie ihn direkt mit der Facharztpraxis vereinbaren. Sie müssen dann nicht selbst telefonieren oder online suchen.

Abrechnungstechnisch spricht man vom Hausarzt-Vermittlungsfall. Er wurde mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) 2019 finanziell gefördert: Die vermittelnde Hausarztpraxis erhält einen Zuschlag „in Höhe von mindestens 15 Euro für die erfolgreiche Vermittlung“ (§ 87 Abs. 2b SGB V), die behandelnde Facharztpraxis bekam die Leistungen bisher außerhalb ihres Budgets vergütet. Auch Kinder- und Jugendarztpraxen können dringende Facharzttermine vermitteln, darauf weist etwa die Barmer hin.

Hausarzt, 116 117 oder Krankenkasse: Wer vermittelt Facharzttermine?

Wege der Terminvermittlung für gesetzlich Versicherte im Vergleich. Quellen: § 73 und § 75 Abs. 1a SGB V, Anlage 28 BMV-Ä, Angaben von TK, Barmer und DAK; Stand 18.10.2026.
WegWannFristWas Sie tun
Hausarzt-VermittlungTermin aus medizinischen Gründen dringend erforderlichkeine gesetzliche Frist; oft binnen weniger TagePraxis fragen; sie vereinbart den Termin
Terminservicestelle 116 117Überweisung mit Vermittlungscode; ohne Überweisung für Augen-, Frauen-, Haus-, Kinderarzt und PsychotherapieVermittlung binnen einer Woche, Termin binnen vier Wochen danachanrufen oder online bzw. per App buchen
Terminservice der Krankenkasseje nach Kasse, meist für nicht dringende Terminekeine gesetzliche FristKasse beauftragen
Offene Sprechstundebei Augen-, Frauen-, Haut-, HNO-, Neurologie-, Orthopädie- und Urologie-Praxen u. a.ohne Termin, mindestens fünf Stunden pro Wochezur Sprechstunde gehen

Die Wege ergänzen sich. Stellt Ihre Hausarztpraxis statt einer direkten Vermittlung eine Überweisung mit Vermittlungscode aus, buchen Sie den Termin selbst über die 116 117 – wie das geht, erklärt der Ratgeber Dringlichkeitscode auf der Überweisung. Die Krankenkassen-Services vergleicht die Seite Facharzttermin über die Krankenkasse.

Wie viele Facharzttermine vermitteln Hausärzte?

Seit der Förderung durch das TSVG ist die Hausarzt-Vermittlung zum wichtigsten organisierten Weg geworden. Nach Angaben des Bewertungsausschusses vermittelten Hausärztinnen und Hausärzte 2020 bis 2022 jeweils zwischen rund 476.000 und 583.000 Facharzttermine, 2023 waren es rund 2,54 Millionen (BT-Drs. 21/3858). Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) zählte für den Zeitraum Oktober 2024 bis September 2025 rund 4,49 Millionen Hausarzt-Vermittlungsfälle und 1,47 Millionen Fälle der Terminservicestellen.

4,49 Mio.
Hausarzt-Vermittlungsfälle von Oktober 2024 bis September 2025
Zi insights, 27.05.2026
62 %
der Hausarzt-Vermittlungen kamen binnen vier Tagen zum Facharzttermin (Terminservicestellen: 47 %)
Zi insights, 27.05.2026
1,7 %
aller fachärztlichen Behandlungsfälle entstanden aus Hausarzt- oder TSS-Vermittlung
Zi insights, 27.05.2026

Die letzte Zahl ordnet ein: Vermittelte Termine sind die Ausnahme, nicht der Normalfall. Die meisten Facharzttermine vereinbaren Versicherte weiterhin selbst – und dort sind die Wartezeiten lang. Gesetzlich Versicherte, die warten mussten, warteten 2024 im Schnitt 42 Tage auf einen Facharzttermin (BT-Drs. 21/3858). Wie es in Ihrer Fachrichtung aussieht, zeigt der Wartezeit-Rechner.

So bitten Sie Ihre Hausarztpraxis um die Vermittlung

1. Sachlich schildern

Erklären Sie, dass Sie bisher keinen Facharzttermin bekommen haben und seit wann Sie suchen. Ob ein Termin aus medizinischen Gründen dringend ist, beurteilt die Praxis.

2. Direkt fragen

„Können Sie den Termin für mich vermitteln – oder mir eine Überweisung mit Vermittlungscode für die 116 117 geben?“ Beides sind reguläre Wege.

3. Flexibel sein

Eine Praxis im Nachbarort oder ein Vormittagstermin erhöhen die Chance auf einen schnellen Termin erheblich.

4. Termin sicher wahrnehmen

Gesundheitskarte und Überweisung mitnehmen; wenn Sie verhindert sind, frühzeitig absagen.

Gut zu wissen:Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen, ob die Voraussetzungen eines Hausarzt-Vermittlungsfalls erfüllt sind (BT-Drs. 21/3858). Die Vermittlung ist für Sie kostenlos – sie gehört zur Kassenversorgung.

Keine Hausarztpraxis? So finden Sie eine

Die Vermittlung setzt voraus, dass Sie eine Hausarztpraxis haben. Wer neu zugezogen ist oder dessen Praxis schließt, bekommt Hilfe von der Terminservicestelle: Sie muss Versicherte „bei der Suche nach einem Hausarzt“ unterstützen (§ 75 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB V, § 8 Anlage 28 BMV-Ä). Für einen Hausarzttermin brauchen Sie bei der 116 117 keine Überweisung. Sprechzeiten und Praxen in Ihrer Nähe zeigt die Arzt- und Psychotherapeuten-Suche auf 116117.de. Wichtig: Gesetzlich Versicherte wählen einen Hausarzt (§ 76 Abs. 3 SGB V) und sollen innerhalb eines Quartals nur aus wichtigem Grund wechseln.

Grenzen der Hausarzt-Vermittlung

  • Nur bei dringendem Bedarf: Das Gesetz spricht von einem „aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen“ Termin. Für Routine- oder Kontrolltermine ist die Vermittlung nicht gedacht.
  • Keine gesetzliche Frist: Anders als bei der Terminservicestelle gibt es keine Vier-Wochen-Grenze und keinen Ersatztermin im Krankenhaus. Brauchen Sie die Frist, bitten Sie um eine Überweisung mit Vermittlungscode – siehe Facharzttermin innerhalb von 4 Wochen.
  • Abhängig von freien Terminen: Auch die Hausarztpraxis kann nur Termine vereinbaren, die eine Facharztpraxis anbietet.
  • Praxisorganisation: Wie eine Praxis die Vermittlung organisiert, ist unterschiedlich – manche telefonieren selbst, andere nutzen digitale Wege.

Hausarztzentrierte Versorgung: der Hausarzt als fester Lotse

Wer in einem Hausarztprogramm seiner Krankenkasse eingeschrieben ist – der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) nach § 73b SGB V –, hat die Lotsenfunktion schon heute verbindlich gewählt. Die Teilnahme ist freiwillig. Teilnehmende verpflichten sich, einen gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen und ambulante fachärztliche Behandlung „mit Ausnahme der Leistungen der Augenärzte und Frauenärzte nur auf dessen Überweisung“; Kinder- und Jugendärzte bleiben direkt erreichbar. Die Bindung gilt mindestens ein Jahr, ein Widerruf ist binnen zwei Wochen nach der Erklärung möglich (§ 73b Abs. 3 SGB V). Manche Kassen ergänzen die HzV um eigene Facharztverträge.

Genau dieses Prinzip soll nach dem Koalitionsvertrag 2025 für gesetzlich Versicherte verbindlich werden: ein „verbindliches Primärarztsystem bei freier Arztwahl durch Haus- und Kinderärzte“, mit Ausnahmen für Augenheilkunde und Gynäkologie. Hausarztpraxis oder 116 117 sollen dann den Bedarf feststellen und einen Zeitkorridor für den Facharzttermin festlegen. Ein Gesetzentwurf lag am 18.10.2026 nicht vor. Den Stand der Pläne lesen Sie unter Primärarztsystem: ab wann? – was es für Ihre Fachgruppe bedeuten würde, zeigt der Primärarztsystem-Check.

Was sich 2027 bei der Hausarzt-Vermittlung ändert

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) streicht ab dem 01.01.2027 die mit dem TSVG eingeführten Sondervergütungen. Die KV Sachsen-Anhalt nennt ausdrücklich die „Streichung von Vergütungen und extrabudgetären Zuschlägen“ für offene Sprechstunde, Hausarztvermittlungsfall, TSS-Terminfall und TSS-Akutfall (Infoletter vom 28.07.2026). Für die Facharztpraxen bestimmt § 87 Abs. 2c SGB V, dass der Bewertungsmaßstab ab 2027 keine Zuschläge mehr für Behandlungen nach einer Hausarzt- oder TSS-Vermittlung enthalten darf.

Für Sie als Patient bleibt die Aufgabe der Hausarztpraxis bestehen, dringende Termine zu vermitteln. Offen ist, ob Praxen ohne Zuschlag seltener vermitteln oder Facharztpraxen weniger zusätzliche Termine anbieten. Die Bundesregierung hat angekündigt, die TSVG-Vergütungen im Zuge des Primärversorgungssystems umfassend zu überprüfen (BT-Drs. 21/3858). Bei Kassenpatienten kommen ab 2027 höhere Zuzahlungen hinzu – im Krankenhaus etwa 15 statt 10 € pro Tag.

Ohne Vermittlung schneller: als Privatpatient

Die Hausarzt-Vermittlung ist für dringende Fälle gedacht. Für alle anderen Termine bleibt die eigene Suche – und dort zeigt sich der größte Unterschied zwischen den Versicherungen: In der Versichertenbefragung der Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss bekamen 60 % der Privatversicherten ihren Facharzttermin in weniger als vier Wochen, bei gesetzlich Versicherten waren es 35 %. Privatpatienten wählen die Praxis frei und brauchen keinen Vermittlungscode; ob ihr Tarif eine Überweisung vom Hausarzt verlangt, hängt vom Tarif ab. Mit dem Gesundheitssystem insgesamt waren 70 % der Privatversicherten sehr oder eher zufrieden, aber nur 46 % der gesetzlich Versicherten. Dazu kommt Planungssicherheit: Der Versicherer kann eine Krankheitskosten-Vollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG), und den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang kann der Gesetzgeber nicht per Spargesetz kürzen, wie es 2026 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Zuzahlungen und Zahnersatz mit Wirkung ab 2027 geschehen ist.

Wer in die private Krankenversicherung darf – Angestellte über 77.400 € Jahresgehalt (2027 voraussichtlich 84.150 €, Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend), hauptberuflich Selbstständige, Beamte und Studierende mit Befreiung –, sichert sich diesen Vorteil dauerhaft und mit vertraglich zugesicherten Leistungen. Prüfen Sie es mit dem Privat-versichern-Check. Für alle anderen kann eine ambulante Zusatzversicherung die Abrechnung als Privatpatient je nach Tarif ermöglichen. Welcher Weg zu Ihnen passt, zeigt der kostenlose Termin-Wege-Check – ohne Gesundheitsfragen; die Feinheiten wie Gesundheitsprüfung und Beitragsentwicklung bespricht ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk mit Ihnen.

Häufige Fragen

Kann mein Hausarzt einen Facharzttermin für mich vereinbaren?

Ja. Die Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem Facharzt gehört ausdrücklich zur hausärztlichen Versorgung (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V). Ob Ihr Fall dringend ist, beurteilt die Praxis. Fragen Sie direkt, ob sie den Termin vermitteln kann.

Was ist ein Hausarzt-Vermittlungsfall?

So heißt es, wenn die Hausarztpraxis einen dringend erforderlichen Facharzttermin selbst vereinbart. Seit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz bekommt sie dafür einen Zuschlag von mindestens 15 Euro (§ 87 Abs. 2b SGB V), die Facharztpraxis eine bessere Vergütung. Diese Sonderregeln entfallen ab dem 01.01.2027.

Wie schnell bekomme ich über den Hausarzt einen Facharzttermin?

Oft sehr schnell: Laut Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung führten 62 % der Hausarzt-Vermittlungen binnen vier Tagen zum Facharzttermin (Zeitraum Oktober 2024 bis September 2025). Eine gesetzliche Frist wie bei der Terminservicestelle gibt es für die Hausarzt-Vermittlung aber nicht.

Wer vermittelt Facharzttermine?

Für gesetzlich Versicherte vor allem drei Stellen: die Hausarztpraxis bei dringendem Bedarf, die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung unter 116 117 mit gesetzlichen Fristen und – als freiwilliger Service – einige Krankenkassen. Auch Kinder- und Jugendarztpraxen können dringende Facharzttermine vermitteln.

Ändert sich die Hausarzt-Vermittlung 2027?

Ihre Aufgabe nicht – § 73 SGB V bleibt. Es ändert sich die Vergütung: Ab 01.01.2027 werden die mit dem TSVG eingeführten Zuschläge und die Vergütung außerhalb des Budgets für Hausarzt-Vermittlungsfälle gestrichen (KV Sachsen-Anhalt, Infoletter 28.07.2026; § 87 Abs. 2c SGB V). Ob Praxen dann seltener vermitteln, ist offen.

Quellen

  1. § 73 SGB V – Kassenärztliche Versorgung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) – abgerufen 18.10.2026
  2. § 87 SGB V – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab (Abs. 2b, 2c) – abgerufen 18.10.2026
  3. § 73b SGB V – Hausarztzentrierte Versorgung – abgerufen 18.10.2026
  4. Zi: Terminvermittlung – Zi insights (PDF) – 27.05.2026
  5. Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung, Drucksache 21/3858 (PDF) – 28.01.2026
  6. KV Sachsen-Anhalt: Infoletter zum Spargesetz – Auswirkungen auf die Honorare ab 2027 (PDF) – 28.07.2026
  7. Barmer: Termine beim Facharzt – abgerufen 18.10.2026
  8. Koalitionsvertrag 2025 von CDU, CSU und SPD (PDF), S. 76 – Kapitel Gesundheit
  9. Patientenvertretung im G-BA: Versichertenbefragung 2025 (PDF) – Erhebung 11/12-2025, veröffentlicht April 2026
Redaktion Schneller-zum-Facharzt.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Facharztterminen, Wartezeiten, Selbstzahler-Kosten, Krankenhaus-Wahlleistungen und der Krankenversicherung (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine medizinische Beratung: Bei akuten Beschwerden wählen Sie den Notruf 112 oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse, keine Kassenärztliche Vereinigung, kein Angebot der Terminservicestelle. Herausgeber: Schneller-zum-Facharzt.de. Schneller-zum-Facharzt.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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