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Chefarztbehandlung als Kassenpatient: So geht's – und was es kostet

Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt – das verbinden viele mit Privatpatienten. Auch Kassenpatienten können sie bekommen: als Wahlleistung, die sie vorher vereinbaren und selbst bezahlen oder versichern. Wie das geht und was Sie unterschreiben, lesen Sie hier.

Redaktion Schneller-zum-Facharzt.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Haben Kassenpatienten Anspruch auf den Chefarzt?
  2. So vereinbaren Sie die Chefarztbehandlung: Schritt für Schritt
  3. Die Wahlarztkette: Es bleibt nicht beim Chefarzt
  4. Was kostet die Chefarztbehandlung als Kassenpatient?
  5. Persönliche Behandlung: Was der Chefarzt selbst erbringen muss
  6. Nach einer Notaufnahme: Chefarzt nachträglich wählen?
  7. Ambulant zum Chefarzt: die Chefarzt-Sprechstunde
  8. Ist eine Chefarztbehandlung besser?
  9. Chefarzt selbst zahlen, versichern oder privat versichert sein?
Das Wichtigste in Kürze
  • Kassenpatienten haben keinen Anspruch auf die Behandlung durch den Chefarzt; die gesetzliche Kasse zahlt die notwendige Versorgung durch das Krankenhaus (§ 39, § 12 SGB V).
  • Im Krankenhaus können Sie die Chefarztbehandlung als „wahlärztliche Leistung“ vereinbaren – vor der Behandlung, schriftlich oder in Textform, nach Unterrichtung über die Entgelte (§ 17 Abs. 2 KHEntgG).
  • Die Vereinbarung gilt für alle beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Hauses, etwa auch Anästhesie und Radiologie – die Wahlarztkette (§ 17 Abs. 3 KHEntgG).
  • Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte, bei stationärer Behandlung um 25 % gemindert (§ 6a GOÄ); eine Chefarzt-Visite kostet zum Regelsatz 7,04 €, ein MRT des Knies 188,85 €.
  • Dauerhaft absichern lässt sich die Chefarztbehandlung mit einer Krankenhaus-Zusatzversicherung oder – wenn Sie dürfen – mit der PKV je nach Tarif.

Eine Chefarztbehandlung als Kassenpatient bekommen Sie im Krankenhaus nur als Wahlleistung: Sie vereinbaren die „wahlärztlichen Leistungen“ vor der Behandlung schriftlich oder in Textform und bezahlen sie selbst oder über eine Zusatzversicherung – einen Anspruch darauf gibt es nicht (§ 17 KHEntgG, § 39 SGB V). Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte mit 25 % Abschlag (§ 6a GOÄ), und die Vereinbarung gilt für alle beteiligten Wahlärzte des Hauses (Stand: Oktober 2026).

Haben Kassenpatienten Anspruch auf den Chefarzt?

Nein. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt im Krankenhaus alle Leistungen, die für die medizinische Versorgung notwendig sind – einschließlich ärztlicher Behandlung, Pflege, Unterkunft und Verpflegung (§ 39 Abs. 1 SGB V). Sie müssen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein (§ 12 SGB V). Wer Sie behandelt, bestimmt das Krankenhaus nach Dienstplan und Organisation. Es kann also durchaus sein, dass auch eine Chefärztin oder ein Chefarzt Sie behandelt – einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht.

Wer sicher vom Chefarzt behandelt werden möchte, vereinbart eine Wahlleistung. Das Krankenhausentgeltgesetz erlaubt, „andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert“ zu berechnen, wenn das vereinbart ist und die allgemeine Versorgung nicht beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 1 KHEntgG). Diagnostische und therapeutische Wahlleistungen müssen von Ärzten erbracht werden – oder bei psychotherapeutischen Leistungen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

So vereinbaren Sie die Chefarztbehandlung: Schritt für Schritt

1. Unterrichtung verlangen

Vor der Unterschrift muss das Krankenhaus Sie schriftlich „über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen“ unterrichten (§ 17 Abs. 2 KHEntgG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören dazu eine kurze Beschreibung der Leistungen, eine Erläuterung der Abrechnung nach GOÄ, der Hinweis auf eine möglicherweise erhebliche finanzielle Mehrbelastung und auf die Wahlarztkette sowie das Angebot, die GOÄ einzusehen. Einen Kostenvoranschlag muss das Krankenhaus nicht vorlegen.

2. Vertreter erfragen

Fragen Sie, wer Sie persönlich behandelt und wer der ständige ärztliche Vertreter ist. Er muss Ihnen vor Abschluss der Vereinbarung benannt werden und Facharzt desselben Gebiets sein (§ 4 Abs. 2 GOÄ).

3. Vereinbarung schließen

Sie unterschreiben die Wahlleistungsvereinbarung „wahlärztliche Leistungen“ oder bestätigen sie in Textform – immer vor der Behandlung. Rückwirkend lässt sie sich nicht schließen.

4. Rechnungen prüfen

Nach dem Aufenthalt bekommen Sie von jedem beteiligten Wahlarzt eine Rechnung nach GOÄ – mit 25 % Abschlag für die stationäre Behandlung und einer Begründung, wenn der Regelsatz überschritten wird (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Was die Vereinbarung im Einzelnen enthalten muss, zeigt unsere Checkliste zur Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus.

Die Wahlarztkette: Es bleibt nicht beim Chefarzt

Viele unterschätzen diesen Punkt. Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen „erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses“, soweit sie ihre Leistungen gesondert berechnen dürfen – einschließlich der von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten und Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Darauf muss die Vereinbarung ausdrücklich hinweisen.

Praktisch heißt das: Wählen Sie den Chefarzt der Chirurgie, rechnen auch Anästhesie, Radiologie und Labor als Wahlärzte ab, wenn sie beteiligt sind. Sie können die Chefarztbehandlung nicht auf eine einzelne Fachabteilung beschränken. Bei einer Operation kommen so schnell mehrere Rechnungen zusammen.

Was kostet die Chefarztbehandlung als Kassenpatient?

Einen Tagessatz gibt es nicht. Jede ärztliche Leistung hat in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) eine Punktzahl; die Gebühr ist Punktzahl × Punktwert 5,82873 Cent × Steigerungsfaktor (§ 5 GOÄ). Bei stationärer Behandlung wird jede Gebühr um 25 % gemindert (§ 6a GOÄ). Einige Beispiele:

Wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus nach GOÄ, nach Minderung um 25 % (§ 6a GOÄ). Punktzahlen: Gebührenverzeichnis der GOÄ. Regelsatz = Schwellenwert 2,3 (MRT 1,8), Höchstsatz 3,5 (MRT 2,5). Eigene Berechnung, Stand 18.10.2026.
Leistung (GOÄ-Nr.)PunkteRegelsatz −25 %Höchstsatz −25 %
Visite im Krankenhaus (45)707,04 €10,71 €
Eingehende Beratung (3)15015,08 €22,95 €
Ganzkörperstatus (8)26026,15 €39,78 €
MRT eines Gelenks, z. B. Knie (5729)2.400188,85 €262,29 €
MRT Kopf (5700)4.400346,23 €480,87 €

Die Visiten und Untersuchungen wirken günstig – teuer wird es bei Operationen, Narkose und aufwendiger Diagnostik, die alle beteiligten Wahlärzte zusätzlich abrechnen. Wie groß der Posten insgesamt ist, zeigen die Zahlen der privaten Krankenversicherung: 2024 entfielen 21,35 % ihrer Krankenhausleistungen auf die Chefarztbehandlung, aber nur 4,02 % auf das Einbettzimmer (PKV-Verband). Eine ausführliche Beispielrechnung finden Sie unter Chefarztbehandlung: Kosten nach GOÄ.

Persönliche Behandlung: Was der Chefarzt selbst erbringen muss

Mit der Wahlleistung kaufen Sie die Behandlung durch die Wahlärztin oder den Wahlarzt – nicht durch irgendeinen Arzt der Abteilung. Die GOÄ sichert das auf zwei Wegen ab:

  • Bestimmte Leistungen nur persönlich: Bei wahlärztlichen Leistungen gelten bestimmte Leistungen nur dann als eigene Leistungen des Wahlarztes, wenn er sie selbst erbringt oder sein ständiger ärztlicher Vertreter, den er Ihnen vor Abschluss des Wahlarztvertrags benannt hat (§ 4 Abs. 2 GOÄ).
  • Niedrigerer Höchstsatz ohne persönliche Leistung: Erbringen weder der Wahlarzt noch der benannte Vertreter eine wahlärztliche Leistung persönlich, darf höchstens der 2,3-fache Satz berechnet werden – bei technischen Leistungen wie dem MRT der 1,8-fache (§ 5 Abs. 5 GOÄ).

Für Sie heißt das: Fragen Sie vor der Unterschrift, wer Sie operiert oder behandelt, und lassen Sie sich den Vertreter nennen. Auf der Rechnung muss jede Leistung mit Datum, Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und dem Minderungsbetrag nach § 6a stehen (§ 12 Abs. 2 GOÄ).

Nach einer Notaufnahme: Chefarzt nachträglich wählen?

Wer als Notfall ins Krankenhaus kommt, hat oft keinen Kopf für Formulare. Die Wahlleistung können Sie auch später während des Aufenthalts vereinbaren – sie gilt dann aber nur für die Zukunft, denn Wahlleistungen sind „vor der Erbringung“ zu vereinbaren (§ 17 Abs. 2 KHEntgG). Leistungen, die bereits erbracht wurden, kann das Krankenhaus nicht nachträglich als Chefarztbehandlung berechnen. Haben Sie eine Krankenhaus-Zusatzversicherung, sagen Sie das möglichst früh – Angehörige können den Versicherungsnachweis vorbeibringen.

Ambulant zum Chefarzt: die Chefarzt-Sprechstunde

Viele Chefärztinnen und Chefärzte bieten zusätzlich eine ambulante Sprechstunde an. Für Kassenpatienten gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Mit Ermächtigung: Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden, soweit die Versorgung sonst nicht sichergestellt ist (§ 116 SGB V). Dann behandelt Sie die Sprechstunde als Kassenpatient – meist für bestimmte Leistungen.
  • Als Selbstzahler: Ohne Ermächtigung ist die Sprechstunde privatärztlich. Sie zahlen nach der GOÄ – ohne den stationären Abschlag –, und die Praxis muss Sie vor Beginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Was ein Termin als Selbstzahler kostet und welche Rechte Sie haben, lesen Sie im Ratgeber Selbstzahler-Termin.

Ist eine Chefarztbehandlung besser?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Chefärztinnen und Chefärzte leiten ihre Abteilung, verantworten deren Behandlungsstandards und haben in der Regel viele Jahre Erfahrung. Die allgemeine Krankenhausleistung muss aber ebenfalls die notwendige Versorgung sicherstellen, und Wahlleistungen dürfen sie nicht beeinträchtigen (§ 17 Abs. 1 KHEntgG). Viele Patientinnen und Patienten wählen die Chefarztbehandlung deshalb vor allem wegen der persönlichen Betreuung durch eine feste, erfahrene Ansprechperson – gerade bei geplanten Operationen. Ob das im Einzelfall medizinisch einen Unterschied macht, besprechen Sie am besten mit Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten.

Chefarzt selbst zahlen, versichern oder privat versichert sein?

Selbst zahlen

Möglich für jeden Aufenthalt, aber nur schwer kalkulierbar, weil alle beteiligten Wahlärzte abrechnen. Das Einzelzimmer können Sie unabhängig davon buchen (Einzelzimmer selbst bezahlen).

Krankenhaus-Zusatzversicherung

Zahlt je nach Tarif Chefarzt und Zimmer. „Sehr gute“ Zweibett-Tarife mit Chefarzt bis mindestens 3,5-fach GOÄ kosteten ab 31 € im Monat für 32-Jährige (Finanztest 4/2026). Mehr: Krankenhaus-Zusatzversicherung.

Private Krankenversicherung

Chefarzt und Ein- oder Zweibettzimmer je nach Tarif vertraglich zugesichert – dazu schnellere Facharzttermine. Ob Sie dürfen, zeigt der Privat-versichern-Check.

Für Privatversicherte ist die Frage eine andere: Lohnt es sich, Chefarzt und Einbettzimmer in den Tarif aufzunehmen? Das erklärt der Ratgeber „Chefarztbehandlung in der PKV: sinnvoll?“. Beamtinnen und Beamte prüfen zusätzlich, was ihre Beihilfe bei Wahlleistungen zahlt: Wahlleistungen und Beihilfe.

Checkliste vor der Unterschrift

  • Habe ich die schriftliche Unterrichtung über Entgelte, GOÄ-Abrechnung und Wahlarztkette vor der Unterschrift bekommen?
  • Weiß ich, wer mich behandelt und wer der benannte ständige Vertreter ist?
  • Habe ich nur angekreuzt, was ich möchte – Chefarzt, Zimmer oder beides?
  • Zahlt meine Zusatzversicherung die Chefarztbehandlung, und bis zu welchem GOÄ-Satz?
  • Habe ich eine Kopie der Vereinbarung?

Alle Hintergründe zu Einzelzimmer, Kosten je Bundesland und Absicherung finden Sie auf der Seite Einzelzimmer im Krankenhaus. Welcher Weg zu Ihrem Budget passt, zeigt der kostenlose Termin-Wege-Check – in 60 Sekunden, ohne Gesundheitsfragen.

Häufige Fragen

Kann ich als Kassenpatient eine Chefarztbehandlung verlangen?

Einen Anspruch haben Sie nicht – die gesetzliche Kasse zahlt die notwendige Versorgung, nicht die Wahl eines bestimmten Arztes im Krankenhaus. Sie können die Chefarztbehandlung aber als Wahlleistung mit dem Krankenhaus vereinbaren und selbst bezahlen oder über eine Zusatzversicherung absichern (§ 17 KHEntgG).

Was kostet eine Chefarztbehandlung als Kassenpatient?

Es gibt keinen Pauschalpreis. Jede Leistung wird nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnet und bei stationärer Behandlung um 25 % gemindert: zum Beispiel eine Visite 7,04 €, eine Ganzkörperuntersuchung 26,15 €, ein MRT des Knies 188,85 € zum Regelsatz. Bei Operationen kommen die Gebühren für Eingriff und Narkose hinzu – und für jeden beteiligten Wahlarzt eine eigene Rechnung.

Muss mich der Chefarzt dann persönlich behandeln?

Bestimmte Leistungen darf der Wahlarzt nur als eigene berechnen, wenn er sie persönlich erbringt – oder sein ständiger ärztlicher Vertreter, den er Ihnen vor Abschluss der Vereinbarung benannt hat und der Facharzt desselben Gebiets sein muss (§ 4 Abs. 2 GOÄ). Fragen Sie deshalb vor der Unterschrift, wer Sie behandelt und wer der Vertreter ist.

Kann ich als Kassenpatient ambulant in die Chefarzt-Sprechstunde?

Als Kassenpatient nur, wenn die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt ist (§ 116 SGB V). Sonst ist die Chefarzt-Sprechstunde eine Privatsprechstunde: Sie zahlen als Selbstzahler nach der GOÄ, und die Praxis muss Sie vorher in Textform über die Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).

Ist eine Chefarztbehandlung besser?

Chefärztinnen und Chefärzte leiten ihre Abteilung und haben in der Regel besonders viel Erfahrung. Ob das im Einzelfall medizinisch einen Unterschied macht, lässt sich pauschal nicht sagen – auch die allgemeine Krankenhausleistung muss die notwendige Versorgung sicherstellen, und Wahlleistungen dürfen sie nicht beeinträchtigen (§ 17 Abs. 1 KHEntgG). Viele schätzen vor allem die persönliche Betreuung durch eine feste, erfahrene Ansprechperson.

Kann ich den Chefarzt ohne Einzelzimmer wählen?

In der Regel ja: Zimmer und ärztliche Wahlleistung sind getrennte Leistungen. Ausdrücklich verboten ist, das Einzelzimmer davon abhängig zu machen, dass Sie auch die Chefarztbehandlung wählen (§ 17 Abs. 4 KHEntgG). Kreuzen Sie im Formular nur an, was Sie wirklich möchten.

Quellen

  1. § 17 KHEntgG – Wahlleistungen – abgerufen 18.10.2026
  2. § 4 GOÄ – Gebühren (persönliche Leistungserbringung, ständiger Vertreter) – abgerufen 18.10.2026
  3. § 6a GOÄ – Gebühren bei stationärer Behandlung – abgerufen 18.10.2026
  4. GOÄ – Gebührenverzeichnis (Anlage) – Nr. 8 und 45 amtlich; Punktwert § 5 Abs. 1
  5. § 116 SGB V – Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte – abgerufen 18.10.2026
  6. BGH, Urteil vom 08.01.2004, III ZR 375/02 (Inhalt der Unterrichtung) – über Urteilsdatenbank
  7. PKV-Verband: PKV in Zahlen 2024 (Zahlenbericht, PDF) – Januar 2026, S. 12
  8. Stiftung Warentest: Krankenhauszusatzversicherung im Vergleich (Finanztest 4/2026) – 16.03.2026
Redaktion Schneller-zum-Facharzt.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Facharztterminen, Wartezeiten, Selbstzahler-Kosten, Krankenhaus-Wahlleistungen und der Krankenversicherung (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine medizinische Beratung: Bei akuten Beschwerden wählen Sie den Notruf 112 oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse, keine Kassenärztliche Vereinigung, kein Angebot der Terminservicestelle. Herausgeber: Schneller-zum-Facharzt.de. Schneller-zum-Facharzt.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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