Ratgeber

Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus: Was drinstehen muss – mit Checkliste

Ob Einzelzimmer oder Chefarzt: Ohne Wahlleistungsvereinbarung darf das Krankenhaus nichts davon berechnen. Was das Gesetz für diesen Vertrag verlangt, was Sie vor der Unterschrift prüfen sollten und welche Fallen es gibt – mit Checkliste statt Muster.

Redaktion Schneller-zum-Facharzt.de Aktualisiert am 18. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Was ist eine Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus?
  2. Was § 17 KHEntgG verlangt: die Regeln im Überblick
  3. Was muss die Unterrichtung vor der Unterschrift enthalten?
  4. Checkliste: Das prüfen Sie vor der Unterschrift
  5. Begriffe im Formular – einfach erklärt
  6. Persönliche Behandlung und Vertreter: Was ist vereinbart?
  7. Rückwirkend, nachträglich, im Notfall: Was gilt?
  8. Warum wir kein Muster zum Unterschreiben anbieten
  9. Wahlleistungen dauerhaft absichern
Das Wichtigste in Kürze
  • Wahlleistungen wie Einzelzimmer und Chefarztbehandlung sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; Textform genügt, wenn auch die Information in Textform erfolgt (§ 17 Abs. 2 KHEntgG).
  • Vor Abschluss muss das Krankenhaus Sie über die Entgelte und den Inhalt der Wahlleistungen im Einzelnen unterrichten – ohne ausreichende Unterrichtung ist die Vereinbarung nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam.
  • Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Hauses (Wahlarztkette); darauf muss sie hinweisen (§ 17 Abs. 3 KHEntgG).
  • Das Einzelzimmer darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Sie auch den Chefarzt wählen (§ 17 Abs. 4 KHEntgG).
  • Rückwirkend lässt sich eine Wahlleistungsvereinbarung nicht schließen; sie gilt ab Unterschrift für die Zukunft.

Eine Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus ist der Vertrag über Einzel- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung: Sie muss vor der Leistung schriftlich oder in Textform geschlossen werden, nachdem das Krankenhaus Sie über Entgelte und Inhalt im Einzelnen unterrichtet hat (§ 17 Abs. 2 KHEntgG). Die Vereinbarung über den Chefarzt gilt für alle beteiligten Wahlärzte des Hauses – darauf muss sie hinweisen (§ 17 Abs. 3 KHEntgG); ohne ausreichende Unterrichtung ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam (Stand: Oktober 2026).

Was ist eine Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus?

Im Krankenhaus gibt es zwei Arten von Leistungen. Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung (§ 2 Abs. 2 KHEntgG); sie zahlt bei Kassenpatienten die Krankenkasse. Alles darüber hinaus sind Wahlleistungen, die das Krankenhaus „gesondert berechnen“ darf – aber nur, wenn das vereinbart ist und die allgemeinen Leistungen dadurch nicht beeinträchtigt werden (§ 17 Abs. 1 KHEntgG). Die Wahlleistungsvereinbarung ist dieser Vertrag. Typisch sind drei Bausteine:

Unterkunft

Einbett- oder Zweibettzimmer, oft mit Komfortelementen wie eigenem Bad, Verpflegungsauswahl und Service.

Wahlärztliche Leistungen

Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzte, umgangssprachlich Chefarztbehandlung – abgerechnet nach GOÄ.

Sonstige Wahlleistungen

Weitere Angebote des Hauses, etwa Komfortpakete für das Regelzimmer oder die Unterbringung einer Begleitperson.

Die Vereinbarung unterschreiben Kassen- und Privatpatienten gleichermaßen. Auch wer eine Krankenhaus-Zusatzversicherung oder einen PKV-Tarif mit Wahlleistungen hat, schließt den Vertrag selbst mit dem Krankenhaus – die Versicherung erstattet die Kosten nach ihren Bedingungen.

Was § 17 KHEntgG verlangt: die Regeln im Überblick

Gesetzliche Anforderungen an Wahlleistungen nach § 17 KHEntgG (Wortlaut abgerufen am 18.10.2026); für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gilt über § 16 BPflV dasselbe.
RegelInhaltFundstelle
Zeitpunktvor der Erbringung der Wahlleistung§ 17 Abs. 2 Satz 1
Formschriftlich; alternativ Textform (z. B. E-Mail), wenn Sie vorher in Textform informiert wurden§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2
Unterrichtungvor Abschluss schriftlich über die Entgelte und den Inhalt der Wahlleistungen im Einzelnen§ 17 Abs. 2 Satz 1
Wahlarztkettegilt für alle beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Hauses und von ihnen veranlasste externe Leistungen; Hinweis in der Vereinbarung Pflicht§ 17 Abs. 3 Satz 1
Kein KoppelnUnterkunft darf nicht von anderen Wahlleistungen abhängig gemacht werden§ 17 Abs. 4
Angemessener PreisEntgelte dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zur Leistung stehen§ 17 Abs. 1 Satz 3
Wer behandeltdiagnostische und therapeutische Wahlleistungen nur durch Ärzte bzw. Psychotherapeuten§ 17 Abs. 1 Satz 2

Was muss die Unterrichtung vor der Unterschrift enthalten?

Die Unterrichtung ist der Kern des Ganzen. Für das Zimmer heißt das: konkreter Preis je Berechnungstag und was dafür geboten wird. Für die Chefarztbehandlung hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen näher bestimmt (Urteile vom 27.11.2003, III ZR 37/03, und vom 08.01.2004, III ZR 375/02). Danach gehören dazu:

  • eine kurze Beschreibung der wahlärztlichen Leistungen und ihres Unterschieds zu den allgemeinen Krankenhausleistungen,
  • eine Erläuterung, dass nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet wird – mit Punktwert, Steigerungsfaktor und der Minderung um 25 % im Krankenhaus (§ 6a GOÄ),
  • der Hinweis, dass die Vereinbarung eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeuten kann,
  • der Hinweis auf die Wahlarztkette,
  • das Angebot, die GOÄ einzusehen.

Einen Kostenvoranschlag für die Chefarztbehandlung muss das Krankenhaus nicht vorlegen. Fehlt die ausreichende Unterrichtung, ist die Vereinbarung nach dem Urteil vom 19.02.1998 (III ZR 169/97) unwirksam – dann besteht keine wirksame Grundlage, die Wahlleistung zu berechnen. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, kann nur eine Rechtsberatung beurteilen; diese Seite ersetzt sie nicht.

Checkliste: Das prüfen Sie vor der Unterschrift

  1. Nur ankreuzen, was Sie wollen: Unterkunft und wahlärztliche Leistungen stehen oft auf einem Formular. Das Zimmer gibt es auch ohne Chefarzt (§ 17 Abs. 4 KHEntgG).
  2. Zimmer konkret: Einbett oder Zweibett, Kategorie, Preis je Berechnungstag in Euro, enthaltene Komfortelemente.
  3. Entlassungstag: Er wird bei der Unterkunft nicht berechnet (Gemeinsame Empfehlung DKG/PKV-Verband).
  4. Reservierung: Freihalten des Zimmers, etwa während eines Aufenthalts auf der Intensivstation, nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, höchstens vier Tage, minus 25 %.
  5. Unterrichtung erhalten: Preisinformation und Erläuterung der GOÄ-Abrechnung liegen Ihnen schriftlich oder in Textform vor – vor der Unterschrift.
  6. Wahlarztkette erklärt: Die Vereinbarung weist darauf hin, dass alle beteiligten Wahlärzte abrechnen.
  7. Wahlarzt und Vertreter: Sie wissen, wer Sie behandelt, und der ständige ärztliche Vertreter ist Ihnen vor Abschluss benannt worden (§ 4 Abs. 2 GOÄ).
  8. Honorarvereinbarung: Liegt ein zusätzliches Blatt mit Faktoren über 3,5 bei? Das ist nur für höchstpersönliche Leistungen des Wahlarztes zulässig und muss auf eine möglicherweise unvollständige Erstattung hinweisen (§ 2 GOÄ).
  9. Versicherung: Sie wissen, was Ihre Zusatzversicherung oder Ihr PKV-Tarif erstattet – Zimmerstufe und GOÄ-Satz.
  10. Kopie: Sie bekommen eine Kopie der unterschriebenen Vereinbarung und der Preisinformation.

Begriffe im Formular – einfach erklärt

Wahlleistungsformulare sind oft in Juristendeutsch geschrieben. Diese Begriffe begegnen Ihnen am häufigsten:

  • Wahlärztliche Leistungen: die Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte, die ihre Leistungen gesondert nach der GOÄ berechnen dürfen – in der Regel Chefärzte und leitende Ärzte.
  • Liquidationsberechtigt: berechtigt, privatärztliche Leistungen selbst in Rechnung zu stellen. Nur diese Ärzte gehören zur Wahlarztkette.
  • Berechnungstag: Tag, für den die Unterkunft berechnet wird – der Entlassungstag zählt nicht.
  • Entgelt: der Preis der Wahlleistung, beim Zimmer ein fester Betrag pro Berechnungstag, beim Arzt die Gebühren nach GOÄ.
  • Ständiger ärztlicher Vertreter: die Fachärztin oder der Facharzt, der den Wahlarzt bei Verhinderung vertritt. Er muss Ihnen vor Abschluss benannt werden.
  • Veranlasste Leistungen: Leistungen externer Ärzte oder Einrichtungen, die ein Wahlarzt beauftragt, etwa ein Labor. Auch sie fallen unter die Wahlarztkette.

Was nach dem Aufenthalt kommt

Für das Zimmer erhalten Sie eine Rechnung des Krankenhauses über die vereinbarten Berechnungstage. Für die Chefarztbehandlung schickt jeder beteiligte Wahlarzt – oft über eine Abrechnungsstelle, die er beauftragen darf (§ 17 Abs. 3 KHEntgG) – eine eigene Rechnung nach der GOÄ. Sie muss für jede Leistung Datum, Nummer, Bezeichnung, Betrag, Steigerungssatz und den Minderungsbetrag nach § 6a ausweisen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Faktoren über 2,3, bei technischen Leistungen über 1,8, müssen schriftlich begründet sein (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Erst eine Rechnung, die diesen Anforderungen entspricht, macht das Honorar fällig (§ 12 Abs. 1 GOÄ).

Persönliche Behandlung und Vertreter: Was ist vereinbart?

Mit der Chefarztbehandlung vereinbaren Sie die Behandlung durch die Wahlärztin oder den Wahlarzt. Die GOÄ knüpft daran zwei Folgen: Bestimmte Leistungen gelten nur dann als eigene Leistungen des Wahlarztes, wenn er oder sein vor Abschluss des Wahlarztvertrags benannter ständiger Vertreter sie persönlich erbringt; der Vertreter muss Facharzt desselben Gebiets sein (§ 4 Abs. 2 GOÄ). Und erbringt keiner von beiden eine wahlärztliche Leistung persönlich, darf höchstens der 2,3-fache Satz berechnet werden, bei technischen Leistungen der 1,8-fache (§ 5 Abs. 5 GOÄ). Was das in Euro bedeutet, zeigt die Seite Chefarztbehandlung: Kosten nach GOÄ.

Rückwirkend, nachträglich, im Notfall: Was gilt?

Eine Wahlleistungsvereinbarung wirkt nur für die Zukunft. Sie können sie auch während des Aufenthalts noch schließen, etwa nach einer Notaufnahme – dann gilt sie ab diesem Zeitpunkt. Rückwirkend für bereits erbrachte Leistungen ist sie nicht möglich, weil das Gesetz die Vereinbarung „vor der Erbringung“ verlangt (§ 17 Abs. 2 KHEntgG). Umgekehrt heißt das: Haben Sie nichts unterschrieben, darf das Krankenhaus Ihnen auch keine Wahlleistung in Rechnung stellen. Wie Kassenpatienten die Chefarztbehandlung praktisch vereinbaren, lesen Sie unter Chefarztbehandlung als Kassenpatient; für das Zimmer allein unter Einzelzimmer selbst bezahlen.

Warum wir kein Muster zum Unterschreiben anbieten

Viele suchen nach einem Muster für die Wahlleistungsvereinbarung. Das Formular stellt aber immer das Krankenhaus, weil Preise, Zimmerkategorien und liquidationsberechtigte Ärzte von Haus zu Haus verschieden sind. Ein fremdes Muster hilft deshalb wenig – die Checkliste oben dagegen bei jedem Formular. Was die Zimmer im Landesdurchschnitt kosten, zeigt die Seite Einzelzimmer-Kosten je Bundesland, und mit Ihrem Bundesland rechnet der Krankenhaus-Komfort-Rechner.

Wahlleistungen dauerhaft absichern

Wer Wahlleistungen nicht bei jedem Aufenthalt selbst bezahlen möchte, sichert sie ab. Eine Krankenhaus-Zusatzversicherung zahlt je nach Tarif Zimmer und Chefarzt; ein mit „sehr gut“ bewerteter Zweibett-Tarif kostete laut Finanztest 4/2026 ab 31 € im Monat für 32-Jährige. Wer in die private Krankenversicherung darf, legt Wahlleistungen je nach Tarif direkt in der Vollversicherung fest – mehr dazu im Privat-versichern-Check. Für Beamtinnen und Beamte gelten bei der Beihilfe eigene Regeln: was die Beihilfe bei Wahlleistungen erstattet. Welcher Weg zu Ihrem Budget passt, zeigt der kostenlose Termin-Wege-Check – ohne Gesundheitsfragen.

Häufige Fragen

Was ist eine Wahlleistungsvereinbarung?

Der Vertrag zwischen Ihnen und dem Krankenhaus über Leistungen, die über die allgemeine Krankenhausleistung hinausgehen – vor allem Einbett- oder Zweibettzimmer und die Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt (wahlärztliche Leistungen). Ohne diese Vereinbarung darf das Krankenhaus solche Leistungen nicht gesondert berechnen (§ 17 Abs. 1 KHEntgG).

Muss ich eine Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben?

Nein, sie ist freiwillig. Ohne Vereinbarung bekommen Sie als Kassenpatient die allgemeinen Krankenhausleistungen, die Ihre Kasse bezahlt – die notwendige Behandlung einschließlich Unterkunft und Verpflegung (§ 39 SGB V). Unterschreiben Sie nur, wenn Sie eine Wahlleistung wirklich möchten und die Kosten kennen.

Kann man eine Wahlleistungsvereinbarung rückwirkend abschließen?

Nein. Wahlleistungen sind „vor der Erbringung“ zu vereinbaren (§ 17 Abs. 2 KHEntgG). Eine Vereinbarung, die Sie während des Aufenthalts unterschreiben, gilt deshalb erst ab diesem Zeitpunkt. Für Tage oder Behandlungen davor darf das Krankenhaus keine Wahlleistung berechnen.

Was ist die Wahlarztkette?

Wer die Chefarztbehandlung wählt, wählt sie für alle an seiner Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, die zur gesonderten Berechnung berechtigt sind – einschließlich der von ihnen veranlassten Leistungen externer Ärzte, etwa im Labor (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Jeder dieser Wahlärzte stellt eine eigene Rechnung. Die Vereinbarung muss auf die Wahlarztkette hinweisen.

Gibt es ein Muster für die Wahlleistungsvereinbarung?

Das Formular stellt das Krankenhaus – ein eigenes Muster brauchen Sie nicht. Wichtiger ist, das Formular vor der Unterschrift zu prüfen: Sind Preis und Inhalt der Wahlleistung genannt, ist die Wahlarztkette erklärt, sind nur die Leistungen angekreuzt, die Sie wollen? Unsere Checkliste auf dieser Seite hilft dabei.

Ist eine Wahlleistungsvereinbarung ohne Preisangabe wirksam?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Wahlleistungsvereinbarung ohne ausreichende vorherige Unterrichtung über die Entgelte unwirksam (BGH, III ZR 169/97). Für wahlärztliche Leistungen verlangt der BGH unter anderem eine Erläuterung der GOÄ-Abrechnung und den Hinweis auf eine möglicherweise erhebliche Mehrbelastung, aber keinen Kostenvoranschlag. Im Einzelfall klärt das eine Rechtsberatung.

Quellen

  1. § 17 KHEntgG – Wahlleistungen – abgerufen 18.10.2026
  2. § 16 BPflV – Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen – Verweis auf §§ 17, 19 KHEntgG für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
  3. BGH, Urteil vom 19.02.1998, III ZR 169/97 – Unterrichtung als Wirksamkeitsvoraussetzung, über Urteilsdatenbank
  4. BGH, Urteil vom 08.01.2004, III ZR 375/02 – Inhalt der Unterrichtung bei wahlärztlichen Leistungen, über Urteilsdatenbank
  5. § 4 GOÄ – Gebühren (ständiger ärztlicher Vertreter) – abgerufen 18.10.2026
  6. § 5 GOÄ – Bemessung der Gebühren (Abs. 5) – abgerufen 18.10.2026
  7. § 6a GOÄ – Gebühren bei stationärer Behandlung – abgerufen 18.10.2026
  8. DKG/PKV-Verband: Gemeinsame Empfehlung zur Wahlleistung Unterkunft – Entlassungstag, Reservierung
Redaktion Schneller-zum-Facharzt.de

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