Inhalt (8 Abschnitte)
- Was der Bundesmantelvertrag zur Ablehnung von Kassenpatienten sagt
- Wann eine Ablehnung in Betracht kommt – und wann nicht
- „Wir nehmen keine neuen Patienten“: Aufnahmestopp in der Praxis
- Wie oft Kassenpatienten keinen Termin bekommen
- Schon in Behandlung? Was dann gilt
- Im Notfall: Hilfe unabhängig von der Versicherung
- Was Sie tun können, wenn eine Praxis Sie ablehnt
- Wenn es schneller gehen soll: Selbstzahler, Zusatzversicherung, PKV
- Vertragsärzte dürfen die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen (§ 13 Abs. 7 Satz 3 BMV-Ä); was begründet ist, definiert der Bundesmantelvertrag nicht – das hängt vom Einzelfall ab.
- Ohne elektronische Gesundheitskarte oder Ersatznachweis dürfen Praxen Erwachsene ablehnen – nicht aber bei akuter Behandlungsbedürftigkeit (§ 13 Abs. 7 Satz 1 und 2 BMV-Ä).
- Mit der Zulassung sind Vertragsärzte zur Versorgung verpflichtet und müssen mindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstunden für gesetzlich Versicherte anbieten (§ 95 Abs. 3 SGB V, § 19a Ärzte-ZV).
- Der schnellste Ausweg ist die Terminservicestelle 116 117: Mit Überweisung vermittelt sie binnen einer Woche einen Termin mit höchstens vier Wochen Wartezeit, sonst im Krankenhaus (§ 75 Abs. 1a SGB V).
- 15 % der gesetzlich Versicherten bekamen laut G-BA-Befragung 2025 trotz Überweisung keinen Termin, bei Privatversicherten 6 %.
Darf ein Arzt Kassenpatienten ablehnen? Nur in begründeten Fällen – so steht es in § 13 Abs. 7 des Bundesmantelvertrags-Ärzte. Ohne Gesundheitskarte darf eine Praxis Erwachsene abweisen, außer bei akuter Behandlungsbedürftigkeit. Was ein begründeter Fall ist, hängt vom Einzelfall ab. Der schnellste Ausweg ist die Terminservicestelle 116 117: Termin binnen vier Wochen, sonst im Krankenhaus (§ 75 Abs. 1a SGB V, Stand: Oktober 2026, keine Rechtsberatung).
Was der Bundesmantelvertrag zur Ablehnung von Kassenpatienten sagt
Die Regeln für Ärztinnen und Ärzte mit Kassenzulassung stehen im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), den die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren. Zur Ablehnung von Patienten sagt § 13 Abs. 7 in der Fassung vom 01.04.2026 vier Dinge:
- Ohne Karte: Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten ab 18 Jahren ablehnen, wenn dieser vor der Behandlung weder die elektronische Gesundheitskarte vorlegt noch die Kasse einen Ersatznachweis übermittelt (Satz 1).
- Ausnahme akut: Das gilt nicht bei akuter Behandlungsbedürftigkeit (Satz 2).
- Sonst nur begründet: „Im Übrigen“ darf der Vertragsarzt die Behandlung nur in begründeten Fällen ablehnen (Satz 3).
- Information der Kasse: Er darf die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe informieren (Satz 4).
Dahinter steht der Versorgungsauftrag: Die Zulassung berechtigt und verpflichtet zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 3 SGB V). Dazu gehören mindestens 25 Stunden Sprechstunden pro Woche für gesetzlich Versicherte (§ 19a Ärzte-Zulassungsverordnung, § 17 Abs. 1a BMV-Ä); Augen-, Frauen-, HNO-, Haut-, Orthopädie-, Urologie-, Neurologie- und Psychiatrie-Praxen, Chirurgen sowie Kinder- und Jugendpsychiater müssen davon mindestens fünf Stunden als offene Sprechstunde ohne Termin anbieten (§ 17 Abs. 1c BMV-Ä).
Wann eine Ablehnung in Betracht kommt – und wann nicht
| Situation | Was die Vorschriften sagen | Ihr Weg |
|---|---|---|
| Keine Gesundheitskarte dabei | Ablehnung möglich, außer bei akuter Behandlungsbedürftigkeit (§ 13 Abs. 7 Satz 1–2 BMV-Ä) | Karte nachreichen oder Ersatznachweis der Kasse |
| „Keine neuen Patienten“ | Ablehnung nur in begründeten Fällen; was begründet ist, legt der BMV-Ä nicht fest | Überweisung + Terminservicestelle 116 117 |
| Kassenleistung nur gegen Privatrechnung | Kein Drängen in die Privatbehandlung (§ 128 Abs. 5a SGB V); privat nur auf Ihr schriftliches Verlangen (§ 18 Abs. 8 BMV-Ä) | Kassentermin verlangen oder 116 117 |
| Reine Privatpraxis | Keine Kassenzulassung; Kassenpatienten dürfen sie zulasten der Kasse nur im Notfall aufsuchen (§ 76 Abs. 1 SGB V) | selbst zahlen, Zusatzversicherung oder Kassenpraxis |
| Akuter Notfall | keine Ablehnung wegen Formalien; in Notfällen auch Ärzte ohne Zulassung (§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V) | Notruf 112 oder Bereitschaftsdienst 116 117 |
„Wir nehmen keine neuen Patienten“: Aufnahmestopp in der Praxis
Viele Praxen sind ausgelastet. Ob eine Praxis deshalb neue Kassenpatienten ablehnen darf, beantwortet der Bundesmantelvertrag nicht ausdrücklich – er verlangt einen begründeten Fall und lässt offen, was darunter fällt. Gerichte und Kassenärztliche Vereinigungen beurteilen das im Einzelfall. Für Sie als Patient ist die rechtliche Frage aber oft gar nicht die entscheidende. Wichtiger ist: Wie komme ich trotzdem schnell an einen Termin?
Hier hilft der Gesetzgeber mit einem klaren Anspruch. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben den Sicherstellungsauftrag, der ausdrücklich auch die „angemessene und zeitnahe“ Versorgung umfasst (§ 75 Abs. 1 und 1a SGB V). Ihre Terminservicestellen müssen mit Überweisung binnen einer Woche einen Facharzttermin vermitteln; die Wartezeit darf vier Wochen nicht überschreiten, in der Radiologie drei. Gelingt das nicht, muss ein ambulanter Termin im Krankenhaus angeboten werden. Für Augenarzt, Frauenarzt und Psychotherapie brauchen Sie keine Überweisung. Zumutbar ist eine Praxis, wenn die Fahrzeit höchstens 30 Minuten länger ist als zum nächsten geeigneten Arzt, bei spezialisierten Fachärzten höchstens 60 Minuten.
Wie oft Kassenpatienten keinen Termin bekommen
In der Versichertenbefragung der Patientenvertretung im G-BA (Erhebung November/Dezember 2025, 3.970 Befragte) gaben 15 % der gesetzlich Versicherten an, trotz Überweisung keinen Termin bekommen zu haben – bei Privatversicherten waren es 6 %. „Niemanden erreicht“ berichteten 18 % gegenüber 13 %. Die Terminservicestellen vermittelten 2025 rund 1,94 Millionen Termine, 98 % davon fristgerecht, im Schnitt nach 10 Tagen (KBV-Evaluationsbericht 2025). Die Vermittlungsquote lag bei 46 % der Vermittlungswünsche – unter anderem, weil Überweisungen fehlten oder Wünsche zurückgezogen wurden. So lange dauerte die Vermittlung je Fachgruppe:
So lange dauerte die Vermittlung über die 116 117 im Jahr 2025
Durchschnittliche Vermittlungsdauer der Terminservicestellen in Tagen je Fachgruppe – die Höchstwartezeit liegt bei vier Wochen, in der Radiologie bei drei
KBV, Evaluationsbericht 116117 Terminservicestellen 2025 (veröffentlicht 29.06.2026); Fristen: § 75 Abs. 1a Satz 5 SGB V.
Wer mit Überweisung und – wenn die Hausarztpraxis die Dringlichkeit kennzeichnet – mit Vermittlungscode anruft, hat die besten Chancen. Wie Sie die Terminservicestelle am besten nutzen, erklärt der Ratgeber Terminservicestelle 116 117; Ihren Anspruch im Detail beschreibt die Seite Facharzttermin innerhalb von 4 Wochen.
Schon in Behandlung? Was dann gilt
Anders ist die Lage, wenn die Praxis Ihre Behandlung bereits übernommen hat. Dann ist der Vertragsarzt Ihnen gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts verpflichtet und muss die in diesem Rahmen notwendigen Verordnungen treffen, soweit sie zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gehören (§ 13 Abs. 8 BMV-Ä). Auch die Kosten-Spielregeln bleiben gleich: Eine Privatrechnung darf die Praxis von Ihnen nur verlangen, wenn Sie vor Beginn ausdrücklich verlangt haben, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und das schriftlich bestätigt haben – oder wenn es um eine Leistung außerhalb des Kassenkatalogs geht, der Sie vorher schriftlich zugestimmt haben (§ 18 Abs. 8 BMV-Ä).
Umgekehrt gilt auch für Sie eine Regel: Innerhalb eines Quartals sollen gesetzlich Versicherte die Praxis nur aus wichtigem Grund wechseln (§ 76 Abs. 3 SGB V). Wer mit einer laufenden Behandlung unzufrieden ist, bespricht das deshalb am besten zuerst offen mit der Praxis oder der Hausärztin, die die Behandlung koordiniert.
Im Notfall: Hilfe unabhängig von der Versicherung
Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit darf eine Behandlung nicht an der fehlenden Karte scheitern (§ 13 Abs. 7 Satz 2 BMV-Ä). In Notfällen dürfen gesetzlich Versicherte auch Ärztinnen und Ärzte ohne Kassenzulassung in Anspruch nehmen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Und für jeden Menschen gilt die allgemeine Pflicht, bei Unglücksfällen zumutbare Hilfe zu leisten (§ 323c StGB). Praktisch heißt das: Bei lebensbedrohlichen Beschwerden wählen Sie den Notruf 112. Außerhalb der Sprechzeiten erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117.
Was Sie tun können, wenn eine Praxis Sie ablehnt
1. Freundlich nach dem Grund fragen
Oft geht es um Kapazität. Fragen Sie nach der offenen Sprechstunde ohne Termin oder nach einem späteren Kassentermin – und notieren Sie Datum und Antwort.
2. Andere Praxis suchen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen veröffentlichen die Sprechstundenzeiten aller Vertragsärzte im Internet, offene Sprechstunden gesondert (§ 17 Abs. 1 BMV-Ä).
3. Überweisung mit Vermittlungscode
Die Hausarztpraxis kann Termine selbst vermitteln oder die Dringlichkeit kennzeichnen – mehr im Ratgeber Dringlichkeitscode.
4. Terminservicestelle 116 117
Telefonisch oder online: Termin binnen vier Wochen in zumutbarer Entfernung, sonst ambulanter Termin im Krankenhaus.
5. Kassenärztliche Vereinigung oder Kasse informieren
Die Kassenärztliche Vereinigung überwacht, ob Praxen ihre Sprechstundenpflichten einhalten (§ 19a Abs. 4 Ärzte-ZV). Ob im Einzelfall eine Pflicht verletzt wurde, klärt eine Rechtsberatung.
Wenn es schneller gehen soll: Selbstzahler, Zusatzversicherung, PKV
Neben den kostenlosen Wegen gibt es drei Abkürzungen, die Geld kosten, aber Zeit sparen. Als Selbstzahler bekommen Sie einen Privattermin gegen Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte; eine eingehende Beratung mit Untersuchung kostet zum Schwellenwert 41,56 €. Was Ihr Termin kostet, rechnet der Selbstzahler-Rechner. Mit einer ambulanten Zusatzversicherung werden Sie beim Arzt je nach Tarif privat abgerechnet und können Privatsprechstunden und Privatpraxen nutzen – die Wege erklärt der Ratgeber Privatpatient trotz gesetzlicher Krankenkasse.
Dauerhaft Privatpatient werden Sie mit der privaten Krankenversicherung – wenn Sie dürfen: als Angestellte/r mit einem Jahresgehalt über 77.400 € (2026) bzw. voraussichtlich 84.150 € (2027, Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026), als Selbstständige/r, Beamtin/Beamter oder Student/in mit Befreiung. 60 % der Privatversicherten bekommen einen Facharzttermin in weniger als vier Wochen (G-BA-Versichertenbefragung 2025). Ob die PKV für Sie offensteht, prüft der Privat-versichern-Check; welcher Weg zu Ihnen passt, zeigt der kostenlose Termin-Wege-Check.
Häufige Fragen
Darf ein Facharzt neue Patienten ablehnen?
Ein Vertragsarzt darf die Behandlung eines gesetzlich Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen (§ 13 Abs. 7 BMV-Ä). Was als begründet gilt – etwa bei einer ausgelasteten Praxis –, ist im Bundesmantelvertrag nicht festgelegt und hängt vom Einzelfall ab. Unabhängig davon muss die Praxis mindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstunden für Kassenpatienten anbieten. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Was tun, wenn ein Arzt keine neuen Kassenpatienten nimmt?
Lassen Sie sich von Ihrer Hausarztpraxis eine Überweisung geben – bei Dringlichkeit mit Vermittlungscode – und rufen Sie die 116 117 an oder buchen Sie online. Die Terminservicestelle muss binnen einer Woche einen Termin mit höchstens vier Wochen Wartezeit vermitteln, nicht zwingend in Ihrer Wunschpraxis. Gelingt das nicht, bekommen Sie einen ambulanten Termin im Krankenhaus.
Darf mich ein Arzt im Notfall abweisen?
Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit gilt die Ablehnungsmöglichkeit ohne Gesundheitskarte nicht (§ 13 Abs. 7 Satz 2 BMV-Ä), und in Notfällen dürfen Kassenpatienten auch Ärzte ohne Kassenzulassung aufsuchen (§ 76 Abs. 1 SGB V). Bei lebensbedrohlichen Beschwerden wählen Sie sofort den Notruf 112, außerhalb der Sprechzeiten erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117.
Darf eine Praxis Kassenpatienten ablehnen und nur Privatpatienten behandeln?
Eine Praxis mit Kassenzulassung hat einen Versorgungsauftrag und darf Kassenpatienten nicht pauschal abweisen oder zur Privatbehandlung drängen (§ 95 Abs. 3, § 128 Abs. 5a SGB V). Reine Privatpraxen ohne Kassenzulassung behandeln dagegen rechtmäßig nur Privatpatienten und Selbstzahler – dort zahlen Kassenpatienten selbst.
Wo kann ich mich beschweren, wenn mich eine Praxis ablehnt?
Bei der Kassenärztlichen Vereinigung Ihres Landes: Sie hat den Sicherstellungsauftrag für die ambulante Versorgung (§ 75 SGB V) und überwacht die Sprechstundenpflichten (§ 19a Abs. 4 Ärzte-ZV). Informieren können Sie auch Ihre Krankenkasse. Ob im Einzelfall eine Pflicht verletzt wurde, klärt nur eine Rechtsberatung.
Quellen
- KBV: Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 13 Abs. 7, § 17, § 18 (PDF) – Fassung vom 01.04.2026
- § 95 SGB V – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung – abgerufen 18.10.2026
- § 19a Ärzte-Zulassungsverordnung – Mindestsprechstunden – abgerufen 18.10.2026
- § 75 SGB V – Sicherstellung, Terminservicestellen – abgerufen 18.10.2026
- § 76 SGB V – Freie Arztwahl – abgerufen 18.10.2026
- § 128 SGB V – Unzulässige Zusammenarbeit (Abs. 5a) – abgerufen 18.10.2026
- KBV: Evaluationsbericht 116117 Terminservicestellen 2025 (PDF) – 29.06.2026
- Patientenvertretung im G-BA: Versichertenbefragung 2025 (PDF) – veröffentlicht April 2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Facharztterminen, Wartezeiten, Selbstzahler-Kosten, Krankenhaus-Wahlleistungen und der Krankenversicherung (Stand: 18. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine medizinische Beratung: Bei akuten Beschwerden wählen Sie den Notruf 112 oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse, keine Kassenärztliche Vereinigung, kein Angebot der Terminservicestelle. Herausgeber: Schneller-zum-Facharzt.de. Schneller-zum-Facharzt.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.