Inhalt (8 Abschnitte)
- Sind Privatarzt-Kosten steuerlich absetzbar?
- Die zumutbare Belastung: Ihre persönliche Grenze
- Rechenbeispiele: Wann Selbstzahler-Rechnungen die Steuer senken
- Welche Nachweise das Finanzamt verlangt
- Was zählt – und was nicht? Der Überblick
- Sonderfall IGeL: Sind individuelle Gesundheitsleistungen absetzbar?
- In welchem Jahr zählen die Kosten?
- Und die Beiträge zur Zusatzversicherung?
- Selbst bezahlte Arztkosten können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, aber nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt (§ 33 Abs. 1 EStG).
- Die zumutbare Belastung beträgt je nach Einkünften, Familienstand und Kinderzahl 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte – bei Eltern mit drei Kindern und 60.000 € zum Beispiel 688,70 €, bei Ledigen mit 30.000 € 1.646,60 €.
- Abziehbar ist nur, was den Umständen nach notwendig ist und einen angemessenen Betrag nicht übersteigt (§ 33 Abs. 2 EStG); Erstattungen von Kasse oder Zusatzversicherung mindern den Betrag.
- Für bestimmte Fälle verlangt das Finanzamt besondere Nachweise vor Beginn der Behandlung – etwa bei Psychotherapie oder wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (§ 64 EStDV).
- Ausgaben zählen in dem Jahr, in dem Sie sie bezahlt haben (§ 11 Abs. 2 EStG).
Privatarzt- und Selbstzahler-Kosten sind steuerlich absetzbar, soweit Ihre gesamten selbst getragenen Krankheitskosten eines Jahres die zumutbare Belastung von 1 bis 7 % Ihrer Einkünfte übersteigen und die Ausgaben den Umständen nach notwendig und angemessen sind (§ 33 EStG). Für Psychotherapie und wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden braucht es vorab ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (§ 64 EStDV); diese Seite erklärt die allgemeinen Regeln und ist keine Steuerberatung (Stand: Oktober 2026).
Keine Steuerberatung im EinzelfallWir fassen die gesetzlichen Regeln mit Quelle zusammen. Ob und in welcher Höhe das Finanzamt Ihre Kosten anerkennt, klären Sie mit einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
Sind Privatarzt-Kosten steuerlich absetzbar?
Ja, unter Bedingungen. Rechtsgrundlage ist § 33 des Einkommensteuergesetzes. Entstehen Ihnen „zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen“, wird auf Antrag der Teil abgezogen, der die zumutbare Belastung übersteigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Selbst bezahlte Krankheitskosten – ob beim Privatarzt, in der Privatsprechstunde oder als Selbstzahler bei einem Kassenarzt – fallen grundsätzlich darunter.
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens gelten Aufwendungen nur als zwangsläufig, „soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen“ (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zweitens zählt nur, was Sie selbst tragen: Erstattungen von der Krankenkasse – etwa bei Kostenerstattung nach § 13 SGB V – oder von einer Zusatzversicherung ziehen Sie ab.
Die zumutbare Belastung: Ihre persönliche Grenze
| Steuerpflichtige | bis 15.340 € | 15.341 bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| ohne Kinder, Grundtarif | 5 % | 6 % | 7 % |
| ohne Kinder, Splittingtarif | 4 % | 5 % | 6 % |
| ein oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
„Stufenweise“ bedeutet: Jeder Prozentsatz gilt nur für den Teil der Einkünfte in seiner Stufe. Bei Ledigen ohne Kinder mit 30.000 € Einkünften sind das 5 % von 15.340 € (767,00 €) plus 6 % von 14.660 € (879,60 €) – zusammen 1.646,60 €. Bei Eltern mit zwei Kindern und 45.000 € sind es 1.196,60 €, bei Eltern mit drei Kindern und 60.000 € nur 688,70 €. Familien erreichen die Grenze also deutlich früher.
Rechenbeispiele: Wann Selbstzahler-Rechnungen die Steuer senken
Angenommen, Sie haben im Jahr vier ausführliche Facharzttermine als Selbstzahler (je 41,56 € nach GOÄ zum Schwellenwert) und ein MRT des Knies (251,80 €) bezahlt – zusammen 418,04 €. Dazu kommen weitere selbst getragene Krankheitskosten von angenommen 400 €, etwa Zuzahlungen und verordnete Arzneimittel. Insgesamt also 818,04 €.
| Profil | Krankheitskosten | zumutbare Belastung | abziehbar |
|---|---|---|---|
| ledig, ohne Kinder, 30.000 € | 818,04 € | 1.646,60 € | 0 € |
| zwei Kinder, 45.000 € | 818,04 € | 1.196,60 € | 0 € |
| drei Kinder, 60.000 € | 818,04 € | 688,70 € | 129,34 € |
Das Beispiel zeigt: Für die meisten wirken sich gelegentliche Selbstzahler-Rechnungen steuerlich nicht aus. Erst bei höheren Kosten im selben Jahr – etwa durch eine selbst bezahlte Psychotherapie, einen Krankenhausaufenthalt mit Wahlleistungen oder größere Eigenanteile – wird die Grenze überschritten. Was einzelne Leistungen kosten, rechnet der Selbstzahler-Kostenrechner; die Preise für Privatarzt-Termine erklärt der Ratgeber Privatarzt-Kosten.
Welche Nachweise das Finanzamt verlangt
Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten müssen Sie selbst nachweisen (§ 64 Abs. 1 EStDV). Für die meisten Arztrechnungen genügen die Rechnung und der Zahlungsbeleg. Für einige Fälle schreibt die Verordnung besondere Nachweise vor:
- Arznei-, Heil- und Hilfsmittel: eine Verordnung einer Ärztin, eines Arztes oder Heilpraktikers (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV).
- Psychotherapie: ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, ausgestellt vor Beginn; die Fortführung nach Ablauf einer Kassenbezuschussung gilt als neuer Beginn (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV). Mehr dazu unter Psychotherapie selbst zahlen.
- Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden: ebenfalls ein vorher ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).
- Kuren, Begleitperson, bestimmte Hilfsmittel: weitere Sonderregeln in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV.
1. Kosteninformation aufheben
Die Praxis muss Sie vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Bewahren Sie das Schreiben auf.
2. Rechnung prüfen und ablegen
Eine GOÄ-Rechnung nennt Datum, Nummer, Bezeichnung, Betrag und Faktor je Leistung (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Legen Sie sie mit dem Zahlungsbeleg ab.
3. Erstattungen notieren
Was Kasse oder Zusatzversicherung erstattet haben, ziehen Sie in der Steuererklärung ab.
Was zählt – und was nicht? Der Überblick
| Kosten | Einordnung | Nachweis |
|---|---|---|
| Selbstzahler-Termin beim Facharzt oder Privatarzt | Krankheitskosten, soweit notwendig und angemessen | Rechnung, Zahlungsbeleg |
| Gesetzliche Zuzahlungen | Krankheitskosten | Quittung |
| Arzneimittel auf Privatrezept | Krankheitskosten | ärztliche Verordnung (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) |
| Selbst bezahlte Psychotherapie | Krankheitskosten | amtsärztliches Gutachten oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vor Beginn |
| Individuelle Gesundheitsleistung | Einzelfall – nur, wenn notwendig | bei nicht anerkannten Methoden Gutachten vor Beginn |
| Beiträge zur Zusatzversicherung | keine außergewöhnliche Belastung, sondern Vorsorgeaufwand (§ 10 EStG) | Beitragsbescheinigung |
Erstattungen mindern in allen Fällen den Betrag. Wer etwa eine Privatrechnung über eine ambulante Zusatzversicherung zum Teil erstattet bekommt, kann nur den Rest ansetzen.
Sonderfall IGeL: Sind individuelle Gesundheitsleistungen absetzbar?
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind Leistungen, die die Kasse nicht bezahlt – laut IGeL-Report 2024 des Medizinischen Dienstes ein Markt von mindestens 2,4 Mrd. € pro Jahr. Ob sie steuerlich zählen, hängt davon ab, ob sie den Umständen nach notwendig waren (§ 33 Abs. 2 EStG). Das ist eine Frage des Einzelfalls; für wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden verlangt § 64 EStDV ein vorher ausgestelltes Gutachten. Lassen Sie sich Nutzen und Kosten vor der Leistung erklären. Welche IGeL-Angebote es gibt und wie sie bewertet werden, erklärt der Ratgeber IGeL-Leistungen.
In welchem Jahr zählen die Kosten?
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem Sie sie geleistet haben (§ 11 Abs. 2 EStG). Eine Rechnung vom Dezember, die Sie im Januar bezahlen, zählt also im neuen Jahr. Weil die zumutbare Belastung jedes Jahr neu gilt, kann der Zahlungszeitpunkt darüber entscheiden, ob Sie die Grenze erreichen – besprechen Sie das im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung. Für Krankenhausaufenthalte mit Einzelzimmer oder Chefarzt gelten dieselben Regeln; Details und ein eigenes Rechenbeispiel finden Sie unter Einzelzimmer steuerlich absetzen.
Und die Beiträge zur Zusatzversicherung?
Beiträge zu einer ambulanten oder stationären Zusatzversicherung sind keine außergewöhnliche Belastung, sondern sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen sind sie nur bis 1.900 € bzw. 2.800 € im Jahr abziehbar; die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehen vor (§ 10 Abs. 4 EStG). Steuerlich bringt der Zusatzbeitrag deshalb oft nichts – sein Nutzen liegt in der Erstattung: Eine ambulante Zusatzversicherung übernimmt Privatrechnungen je nach Tarif, sodass Sie gar nicht erst selbst zahlen.
Mehr zu Kosten, Rechten und Erstattung beim Selbstzahlen lesen Sie im Ratgeber Selbstzahler-Termin. Welcher Weg zu Ihnen passt – kostenlos über die 116 117, Zusatzversicherung oder dauerhaft privat versichert –, zeigt der kostenlose Termin-Wege-Check.
Häufige Fragen
Sind Privatarzt-Kosten steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich ja, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG – aber nur der Teil Ihrer gesamten selbst getragenen Krankheitskosten, der die zumutbare Belastung übersteigt. Außerdem müssen die Aufwendungen den Umständen nach notwendig und angemessen sein. Ob das in Ihrem Fall gilt, klären Sie mit Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
Ab welchem Betrag lohnen sich Arztkosten in der Steuererklärung?
Erst oberhalb Ihrer zumutbaren Belastung, die das Finanzamt nach § 33 Abs. 3 EStG stufenweise berechnet. Beispiele: Eltern mit drei Kindern und 60.000 € Einkünften 688,70 €, Eltern mit zwei Kindern und 45.000 € 1.196,60 €, Ledige ohne Kinder mit 30.000 € 1.646,60 €. Zählen Sie alle selbst getragenen Krankheitskosten des Jahres zusammen.
Sind IGeL-Leistungen steuerlich absetzbar?
Das hängt davon ab, ob die Leistung den Umständen nach notwendig war (§ 33 Abs. 2 EStG) – eine Frage des Einzelfalls. Für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes, ausgestellt vor Beginn der Behandlung.
Welche Nachweise brauche ich für Arztkosten in der Steuererklärung?
In der Regel die Rechnungen und Zahlungsbelege sowie Erstattungsschreiben. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel verlangt § 64 EStDV eine ärztliche Verordnung, für Psychotherapie und einige andere Fälle ein vorher ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.
Kann ich die Beiträge zu einer ambulanten Zusatzversicherung absetzen?
Sie zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG), die zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen nur bis 1.900 € bzw. 2.800 € im Jahr abziehbar sind. Übersteigen bereits die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung diesen Betrag, scheidet ein Abzug aus (§ 10 Abs. 4 EStG).
Quellen
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen – abgerufen 18.10.2026
- § 64 EStDV – Nachweis von Krankheitskosten – abgerufen 18.10.2026
- § 11 EStG – Vereinnahmung und Verausgabung – abgerufen 19.10.2026
- § 10 EStG – Sonderausgaben – abgerufen 18.10.2026
- § 630c BGB – Informationspflichten – abgerufen 18.10.2026
- § 12 GOÄ – Fälligkeit und Abrechnung – abgerufen 18.10.2026
- IGeL-Monitor: IGeL-Report 2024 (Pressemitteilung) – 03.12.2024
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Facharztterminen, Wartezeiten, Selbstzahler-Kosten, Krankenhaus-Wahlleistungen und der Krankenversicherung (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Keine medizinische Beratung: Bei akuten Beschwerden wählen Sie den Notruf 112 oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse, keine Kassenärztliche Vereinigung, kein Angebot der Terminservicestelle. Herausgeber: Schneller-zum-Facharzt.de. Schneller-zum-Facharzt.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.